{"id":457,"date":"2018-12-06T10:02:30","date_gmt":"2018-12-06T10:02:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hidasi.hu\/?page_id=457"},"modified":"2018-12-06T10:02:30","modified_gmt":"2018-12-06T10:02:30","slug":"gebuehren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.hidasi.hu\/de\/gebuehren\/","title":{"rendered":"Geb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.0.47&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.17.6&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220; custom_margin=&#8220;0px|||&#8220; custom_padding=&#8220;0px|||&#8220;][et_pb_column type=&#8220;3_4&#8243;][et_pb_image src=&#8220;https:\/\/www.hidasi.hu\/wp-content\/uploads\/2018\/12\/logo_german.jpg&#8220; _builder_version=&#8220;3.17.6&#8243; animation_style=&#8220;slide&#8220; animation_direction=&#8220;left&#8220; \/][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.17.6&#8243;]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>Anwaltshonorar<\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Laut \u00a7 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. XI von 1998 \u00fcber die Rechtsanw\u00e4lte steht dem Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein Auftragshonorar und eine Kostenerstattung zu. Laut \u00a7 23 Abs. 1 \u201eZwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber wird der Auftrag erteilt, wenn die Parteien den Inhalt des Auftrags, das Auftragshonorar und die voraussichtlichen Kosten vereinbart haben. Die Parteien k\u00f6nnen auch die Anwendung einer Kostenpauschale ausmachen. Das Auftragshonorar des Rechtsanwalts ist Gegenstand einer freien Vereinbarung.\u201c  Dementsprechend macht unsere Rechtsanwaltskanzlei vor dem Beginn der Erledigung der Angelegenheit ein Angebot auf Grundlage einer vorher ausgearbeiteten und von Jahr zu Jahr aktualisierten Geb\u00fchrentabelle f\u00fcr das Rechtsanwaltshonorar und die voraussichtlichen Kosten. Bei der Ausarbeitung des Angebots ber\u00fccksichtigen wir die mit der Angelegenheit verbundene voraussichtliche Arbeitslast und Verantwortung.<br \/>\nDer Auftragsvertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden zustande, den wir im Anschluss daran vor Beginn der Erledigung der Angelegenheit schriftlich festhalten, da laut \u00a7 23 Abs. 2 des o.g. Gesetzes \u00fcber die Rechtsanw\u00e4lte \u201eDer Auftrag ist \u2013 ausgenommen den Fall der Beratung \u2013 schriftlich festzuhalten. Das Ausbleiben der Schriftform ber\u00fchrt nicht die G\u00fcltigkeit des Auftrags, doch obliegt in diesem Fall dem Auftragnehmer der Nachweis des Auftragsinhalts.\u201c<br \/>\nDie Geb\u00fchrentabelle unserer Kanzlei d\u00fcrfen wir aus Gr\u00fcnden der Rechtsanwaltsethik, im Sinne der Stellungnahme des Vorsitzenden der Ungarischen Rechtsanwaltskammer Nr. 2\/2001 (3.IX.) zum Inhalt einer Anwaltshompage nicht ver\u00f6ffentlichen, darum k\u00f6nnen wir die Geb\u00fchrentabelle auch auf dieser Homepage nicht kundtun.<br \/>\nPunkt 9 des Ethikkodexes der Ungarischen Rechtsanwaltskammer \/M\u00dcK 8\/1999 (22.III.)\/  handelt vom Auftragshonorar des Rechtsanwalts. Laut Punkt 9\/A \u201eDer Anwalt ist bei der \u00dcbernahme eines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten \u00fcber die vom Gericht festlegbaren Geb\u00fchren und Kosten zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, seinem Mandanten einen Beleg \u00fcber den \u00fcbernommenen Geldbetrag zu geben. \u00dcbernimmt der Anwalt die Erledigung einer Angelegenheit aus Gef\u00e4lligkeit, hat er diesen Umstand in einem Auftrag festzuhalten. Laut Punkt 9\/2 \u201eEs ist nicht erlaubt, \u00fcber das vereinbarungsgem\u00e4\u00dfe Auftragshonorar und die anrechenbaren Kosten hinaus eine materielle oder sonstige Leistung zu fordern. Eine Forderung aus einem Rechtsanwaltshonorar darf nicht an einen Anderen abgetreten werden. Laut Punkt 9\/3 \u201eWenn der Auftrag vor seiner Erf\u00fcllung erlischt, muss der Anwalt mit dem erhaltenen Anwaltshonorar abrechnen und kann das anteilm\u00e4\u00dfige Auftragshonorar f\u00fcr die bis zum Erl\u00f6schen des Auftrags erbrachte Leistung zur\u00fcckbehalten.\u201d<br \/>\nIn einem Zivilprozess verurteilt Gericht im Fall des Obsiegens das Rechtsanwaltshonorar und  die anderen Kosten der Prozessf\u00fchrung (die sog. Barauslagen) zum Teil oder ganz zur\u00fcck. Das Gericht ist aber nicht an die zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten abgeschlossene Vereinbarung \u00fcber das Honorar und die Kostenpauschale gebunden. Falls sich aber die obsiegende Partei darauf berufen und dem Gericht den Auftragsvertrag vorgelegt hat sowie um Abw\u00e4lzung der den darin enthaltenen Festlegungen entsprechenden Prozesskosten auf die unterlegene Prozesspartei ersuchte, geht das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 32\/2003 (VIII.22.) IM vor und verpflichtet die unterlegene Prozesspartei unter dem Titel Honorar und Barauslagen des Anwalts zur Bezahlung des a) im zwischen der Partei und ihrem Mandatar zustande gekommenen Mandatsvertrag ausgemachten Anwaltshonorars, sowie b) der durch die Partei an ihren Mandatar als Kostenerstattung gezahlten, gerechtfertigten Barauslagen. Das Gericht kann den Betrag des im Auftragsvertrag stehenden Honorars im begr\u00fcndeten Fall verringern, falls das in keinem Verh\u00e4ltnis zum Wert des Streitgegenstandes oder der tats\u00e4chlich geleisteten Anwaltst\u00e4tigkeit und der damit verbundenen Verantwortung steht. Das Gericht muss seine Entscheidung begr\u00fcnden.<br \/>\nFalls es zwischen der obsiegenden Partei und dem Anwalt keine Kostenvereinbarung bez\u00fcglich der Wahrnehmung der Angelegenheit gibt, oder sich der Anwalt im Verlauf des Verfahrens nicht darauf berufen hat, diese dem Gericht auch trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, legt das Gericht auf Antrag den Betrag des durch die Wahrnehmung der Vertretung angefallenen Honorars wie folgt fest.<br \/>\na) bei einem 10 Millionen Forint nicht \u00fcbersteigenden Streitgegenstandswert 5% des Streitgegenstandswerts, aber wenigstens 10.000 Forint,<br \/>\nb) bei einem 10 Millionen Forint \u00fcbersteigenden, aber 100 Millionen Forint nicht \u00fcbersteigenden Streitgegenstandswert das in Buchstabe a) festgelegte Honorar und 3% des \u00fcber 10 Millionen Forint gelegenen Betrags, aber wenigstens 100.000 Forint,<br \/>\nc) bei einem 100 Millionen Forint \u00fcbersteigenden Streitgegenstandswert das in Buchstabe b) festgelegte Honorar und 1% des \u00fcber 100 Millionen Forint gelegenen Betrags, aber wenigstens 1 Million Forint.<br \/>\nWenn der Streitgegenstandswert im Prozess nicht bestimmbar ist, betr\u00e4gt das Honorar f\u00fcr jede begonnene Verhandlungsstunde sowie f\u00fcr die dem Prozess vorausgehende und au\u00dfergerichtlich get\u00e4tigte und nachgewiesene T\u00e4tigkeit 5.000 Forint pro Stunde, aber wenigstens 10.000 Forint.<br \/>\nIn einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in einem infolge einer Aufhebung wiederholten Verfahren betr\u00e4gt das Honorar h\u00f6chstens 50% des in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmbaren Honorars.<br \/>\nIm zweitinstanzlichen und im Revisionsverfahren betr\u00e4gt das Rechtsanwaltshonorar 50% des voranstehend festgelegten Betrags, mit der Ma\u00dfgabe, dass als Wert des Streitgegenstandes in diesen F\u00e4llen der in der Berufung, im Revisionsantrag umstrittene Betrag zugrunde gelegt werden muss.<br \/>\nBei der Bestimmung des Honorars kann das Gericht den Betrag des Honorars im begr\u00fcndeten Fall verringern, wenn das in keinem Verh\u00e4ltnis zur tats\u00e4chlich geleisteten Anwaltst\u00e4tigkeit steht. Das Gericht kann f\u00fcr das Honorar \u2013 im besonderen im Fall der Kompliziertheit der Angelegenheit &#8211; auch einen h\u00f6heren Betrag als oben festlegen, aber auch in diesem Fall kann es keinen h\u00f6heren Betrag zusprechen als das im zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zustande gekommenen Auftragsvertrag enthaltene Honorar. Das Gericht muss seine Entscheidung bez\u00fcglich des abweichenden Honorarbetrags begr\u00fcnden.<br \/>\nAuf Antrag legt das Gericht die im Verfahren entstandenen Barauslagen des Anwalts aufgrund eines durch den Anwalt vorgelegten ausf\u00fchrlichen Nachweises fest. Das Gericht verpflichtet den Anwalt bei Notwendigkeit zum Nachweis der in der Aufstellung stehenden Ausgaben. Wenn der Anwalt seine Barauslagen nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist spezifiziert oder nicht nachweist, unterl\u00e4sst das Gericht die Bestimmung der Barauslagen.<br \/>\nDer Betrag des Rechtsanwaltshonorars gem\u00e4\u00df obiger Berechnung enth\u00e4lt nicht den Betrag der den Gegenwert der T\u00e4tigkeit belastenden Mehrwertsteuer, diese ist \u2013 nach den Bestimmungen einer gesonderten Rechtsvorschrift \u2013 \u00fcber den Betrag des Honorars hinaus anzurechnen. Wenn der Anwalt ein Steuerabzugsrecht gem\u00e4\u00df Gesetz \u00fcber die allgemeine Umsatzsteuer hat, erh\u00f6ht nur der Nettobetrag der durch eine Rechnung nachgewiesenen Kosten die Besteuerungsgrundlage.<\/p>\n<p>Die in \u00a7\u00a7 78 bis 81 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. III von 1952) enthaltenen wichtigsten \u2013 auch das Rechtsanwaltshonorar ber\u00fchrenden &#8211; Regeln der Prozesskostentragung sind wie folgt:<br \/>\nZur Bezahlung der Kosten der obsiegenden Partei muss in der Regel die unterlegene Prozesspartei verpflichtet werden. Das Gericht legt den Betrag der Prozesskosten unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Partei vorgebrachten und nach Bedarf best\u00e4tigten Daten fest. Zugunsten der Partei d\u00fcrfen keine h\u00f6heren Prozesskosten festgelegt werden, als durch die Partei angerechnet wurden. Wenn die Partei die Kosten nicht angerechnet oder nicht nachgewiesen hat, legt das Gericht die Prozesskosten auf Grundlage von sonstigen Daten des Prozesses von Amts wegen fest. Eine nachtr\u00e4gliche Anrechnung von Kosten ist nicht zul\u00e4ssig. Wenn die beklagte Partei keinen Grund zu einem Prozess gab und die Forderung in der ersten Verhandlung sofort anerkennt, ist die klagende Partei zu den Kosten der beklagten Partei zu verurteilen. Die Partei, welche einzelne Prozesshandlungen erfolglos vornimmt oder sich unbegr\u00fcndet mit einzelnen Prozesshandlungen versp\u00e4tet, oder einen Fristtag oder eine Frist vers\u00e4umt, oder auf andere Weise \u00fcberfl\u00fcssige Kosten verursacht, kann die Erstattung ihrer daraus stammenden Kosten auch im Fall des Obsiegens nicht verlangen, bzw. kann zur Erstattung der daraus herr\u00fchrenden Kosten der Gegenpartei ohne R\u00fccksicht auf die Prozessentscheidung verpflichtet werden. Im Fall des teilweisen Obsiegens entscheidet das Gericht \u00fcber die Prozesskosten unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnisses des Obsiegens sowie der Summe der durch die einzelnen Parteien vorweggenommenen Kosten. Wenn im Verh\u00e4ltnis Obsiegen und Unterliegen und zwischen den Betr\u00e4gen der vorgenommenen Kosten kein betr\u00e4chtlicher Unterschied besteht, kann das Gericht so entscheiden, dass beide Parteien ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben. Wenn es im Prozess um einen Schadenersatz oder eine sonstige Forderung geht, deren summenm\u00e4\u00dfige Bestimmung vom richterlichen Ermessen abh\u00e4ngt, kann die Gegenpartei auch dann zur Bezahlung der &#8211; dem Betrag der zu ihren Lasten bestimmten Verurteilungssumme entsprechenden &#8211; Prozesskosten verpflichtet werden, wenn das Gericht zwar weniger als den geforderten Betrag zusprach, aber der geforderte Betrag nicht als offenbar \u00fcbertrieben ansehbar ist.<br \/>\nLaut \u00a7 153 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXL aus dem Jahre 2004 \u00fcber die allgemeinen Regeln verwaltungsbeh\u00f6rdlicher Verfahren und Leistungen werden als Verfahrenskosten die im Verlauf des verwaltungsbeh\u00f6rdlichen Verfahrens angefallenen Kosten und das Auftragshonorar (Honorar) des in Vertretung des Mandanten vorgehenden Bevollm\u00e4chtigten angesehen. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde ist verpflichtet, in ihrem Beschluss \u00fcber die Tragung dieser Kosten zu verf\u00fcgen. Wenn es im Verfahren eine Gegenpartei gab, deren Antrag von der Verwaltungsbeh\u00f6rde abgewiesen wurde, oder den sie dem Antragsteller gegen\u00fcber verpflichtete, w\u00e4lzt der Mandatar seine Kosten, sein Auftragshonorar und sein Honorar auf diese Person ab. Wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde und die Verwaltungsbeh\u00f6rde zweckwidrig oder unter Verletzung des Prinzips der Kostenersparnis vorging, muss sie die verursachten Kosten erstatten.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][et_pb_column type=&#8220;1_4&#8243;][et_pb_sidebar area=&#8220;et_pb_widget_area_1&#8243; _builder_version=&#8220;3.17.6&#8243; orientation=&#8220;right&#8220; text_orientation=&#8220;center&#8220; \/][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Anwaltshonorar &nbsp; Laut \u00a7 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 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