Die anwaltliche Schweigepflicht

 
Der Mandant betraut den Rechtsanwalt mit einer Sache, er erteilt dem Anwalt einen Auftrag zur Erledigung der Sache. Damit vertraut er ihm unvermeidlich auch der Sache inhärente vertrauliche Daten, Fakten und Informationen an. Der Rechtsanwalt kann nie wissen, ob und wie die Interessen seines Mandanten durch die Weitergabe von Daten, Fakten und Informationen, die der ihm anvertrauten Sache inhärent sind, verletzt werden. Darum hat er aus der durch das Gesetz vorgeschriebenen und unterstützten klugen Vorsicht alle Fakten, Daten, Informationen als Geheimnis anzusehen, das – sollte es an Unbefugte geraten – die Interessen seines Mandanten schwer verletzt und ihm Schäden zufügt.

Wahr ist aber auch, dass auch der Mandant nicht wissen kann, ob das Verschweigen einer Tatsache, einer Angabe oder einer Information den Erfolg der für ihn erbrachten Leistung des Rechtsanwalts verhindert oder nicht. Die Anvertrauung eines Geheimnisses an den Rechtsanwalt ist nicht nur eine Vertrauensfrage, sondern auch das Unterpfand des Erfolgs des Anwalts.

Die gesetzliche Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses und seine Praxis schafft die Möglichkeit, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt seine Sache in allen Details, mit vollstem Vertrauen eröffnet. Er kann sicher sein, dass, wenn sein Anwalt seine Geheimnisse erfuhr, das das Gleiche ist, als hätte diese niemand erfahren, bzw. der Anwalt die Geheimnisse in der klügsten und diskretesten Weise, und nur dazu und so nutzt, um damit seinen Interessen zu dienen.

Diese Wechselseitigkeit wird dadurch hervorgerufen, dass nach dem Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte dem Rechtanwalt hinsichtlich aller Fakten und Daten, von denen er bei der Ausübung seines Berufs Kenntnis erlangt hat, eine Schweigepflicht obliegt.

Die Schweigepflicht des Rechtsanwalts ist nicht nur eine einfache „Schweigepflicht“, sondern auch eine Pflicht zur Aufbewahrung von Schriftstücken und Datenträgern und ihr Schutz gegenüber Unbefugten.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die ihm im Kreis seines Berufs zur Kenntnis gelangten Daten, Fakten, Informationen zu schützen. Das bedeutet, dass er nicht nur verpflichtet ist, die ihm im Verlauf des Mandatsvertrags bekannt gewordenen Daten, Fakten, Informationen zu schützen, sondern all das, an was er im Verlauf seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gelangte. Das bedeutet auch, dass er nicht nur die Daten seines eigenen Mandanten als Geheimnis wahren muss, sondern auch die Daten von denen, die ihm keinen Auftrag erteilt haben, so unter anderem auch die seiner Gegenparteien.

Die ihm bei der Ausübung des Anwaltsberufs zur Kenntnis gelangten Daten, Fakten, Informationen sind auch dann ein Anwaltsgeheimnis, wenn diese Daten, Fakten, Informationen auch anderen bekannt, öffentlich, vielleicht allgemein bekannt sind, oder vom Mandanten oder dessen Gegner selbst nicht als eine geheimzuhaltende vertrauliche Information angesehen wird. Wenn der Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs Kenntnis von solchen Daten, Fakten, Informationen erlangte, hat er diese auch dann als Geheimnis zu wahren, wenn es sein Mandant oder dessen Gegner oder Andere ansonsten nicht tun.

Ein Anwaltsgeheimnis sind auch die Daten, Fakten und Informationen, die der Anwalt von einem anderen Anwalt erfuhr. Das bedeutet nicht, dass die Anwälte die Geheimnisse untereinander frei ausplaudern, sich gegenseitig die Unterlagen zeigen oder in den Kreis der Geheimnisse gehörende Informationen austauschen dürfen. Die Anwälte sind auch gegeneinander und untereinander zur Geheimhaltung verpflichtet.

Der Rechtsanwalt ist auch dann zur Geheimhaltung verpflichtet, wenn die Person, die ihn mit der Erteilung eines Auftrags aufgesucht hat, aber doch keinen Auftrag erteilte, ihm Daten, Fakten und Informationen mitgeteilt hat.

Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung des Mandatsvertrags ohne zeitliche Begrenzung bestehen.

Die anwaltliche Schweigepflicht wird auch bei den Gerichten und Behörden geltend gemacht. Das bedeutet, dass die Behörde im Verlauf einer bei einem Rechtsanwalt durchgeführten behördlichen Untersuchung bzw. Prüfung (z.B. Hausdurchsuchung durch eine Untersuchungsbehörde, Steuerprüfung) nicht befugt ist, als Anwaltsgeheimnis angesehene Daten kennen zu lernen und trotz dessen kennen gelernte Daten, Fakten, Informationen zu verwenden. Dem Rechtsanwalt obliegt ausdrücklich, die Geheimnisse auch vor den Behörden und Gerichten zu schützen.

Nicht als eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses gilt die Weitergabe von Daten, Fakten, Informationen, die zur Verhinderung von Terrorismus und der Geldwäsche beitragen.

Dem Rechtsanwalt kann eine Befreiung von der Schweigepflicht erteilt werden. Dazu ist nur der Geheimnisherr befugt. Ein Geheimnisherr ist, von wem die Daten, Fakten, Informationen stammen oder über wen sie lauten, unabhängig davon, ob der Betroffene als Mandant (Auftraggeber, Vollmachtgeber) des Rechtsanwalts angesehen wird oder nicht.

Die anwaltliche Schweigepflicht obliegt nicht nur dem Rechtsanwalt, sondern auch den Angestellten der Rechtsanwaltskanzlei des Anwalts (Rechtsanwaltsanwärtern, Angestellten der Geschäftsführung), den Rechtsanwaltskammern, ihren Repräsentanten und ihren Angestellten.

Der Rechtsanwalt haftet für die Wahrung des ihm anvertrauten Geheimnisses. Gegen einen Rechtsanwalt, der ein Geheimnis verletzt, kann bei der Rechtsanwaltskammer, bei der er Mitglied ist, ein Disziplinarverfahren angeregt werden. Im Verlauf des Disziplinarverfahrens und der damit verbundenen gerichtlichen Überprüfung obliegt dem Rechtsanwalt keine Schweigepflicht, eine Schweigepflicht obliegt aber im Kreis der bekannt gewordenen Daten, Fakten, Informationen den Beteiligten des Disziplinarverfahrens und selbstverständlich auch dem Richter und dem Gerichtsangestellten.

Stellt der Disziplinarrat der Anwaltskammer eine Disziplinarverantwortung des Anwalts fest, wird er zur Verantwortung gezogen. Sanktionen gegen den Anwalt können eine Ermahnung, eine Geldstrafe oder der Ausschluss aus der Kammer sein, der zugleich auch die Beendigung der Anwaltstätigkeit bedeutet. Von einem Rechtsanwalt, der seine Schweigepflicht verletzt, kann nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts Schadenersatz gefordert werden. Das dritte Element der Verantwortung des Anwalts ist die strafrechtliche Verantwortung.