Anwaltshonorar

 

Laut § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte steht dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ein Auftragshonorar und eine Kostenerstattung zu. Laut § 23 Abs. 1 „Zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber wird der Auftrag erteilt, wenn die Parteien den Inhalt des Auftrags, das Auftragshonorar und die voraussichtlichen Kosten vereinbart haben. Die Parteien können auch die Anwendung einer Kostenpauschale ausmachen. Das Auftragshonorar des Rechtsanwalts ist Gegenstand einer freien Vereinbarung.“ Dementsprechend macht unsere Rechtsanwaltskanzlei vor dem Beginn der Erledigung der Angelegenheit ein Angebot auf Grundlage einer vorher ausgearbeiteten und von Jahr zu Jahr aktualisierten Gebührentabelle für das Rechtsanwaltshonorar und die voraussichtlichen Kosten. Bei der Ausarbeitung des Angebots berücksichtigen wir die mit der Angelegenheit verbundene voraussichtliche Arbeitslast und Verantwortung.
Der Auftragsvertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden zustande, den wir im Anschluss daran vor Beginn der Erledigung der Angelegenheit schriftlich festhalten, da laut § 23 Abs. 2 des o.g. Gesetzes über die Rechtsanwälte „Der Auftrag ist – ausgenommen den Fall der Beratung – schriftlich festzuhalten. Das Ausbleiben der Schriftform berührt nicht die Gültigkeit des Auftrags, doch obliegt in diesem Fall dem Auftragnehmer der Nachweis des Auftragsinhalts.“
Die Gebührentabelle unserer Kanzlei dürfen wir aus Gründen der Rechtsanwaltsethik, im Sinne der Stellungnahme des Vorsitzenden der Ungarischen Rechtsanwaltskammer Nr. 2/2001 (3.IX.) zum Inhalt einer Anwaltshompage nicht veröffentlichen, darum können wir die Gebührentabelle auch auf dieser Homepage nicht kundtun.
Punkt 9 des Ethikkodexes der Ungarischen Rechtsanwaltskammer /MÜK 8/1999 (22.III.)/ handelt vom Auftragshonorar des Rechtsanwalts. Laut Punkt 9/A „Der Anwalt ist bei der Übernahme eines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten über die vom Gericht festlegbaren Gebühren und Kosten zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, seinem Mandanten einen Beleg über den übernommenen Geldbetrag zu geben. Übernimmt der Anwalt die Erledigung einer Angelegenheit aus Gefälligkeit, hat er diesen Umstand in einem Auftrag festzuhalten. Laut Punkt 9/2 „Es ist nicht erlaubt, über das vereinbarungsgemäße Auftragshonorar und die anrechenbaren Kosten hinaus eine materielle oder sonstige Leistung zu fordern. Eine Forderung aus einem Rechtsanwaltshonorar darf nicht an einen Anderen abgetreten werden. Laut Punkt 9/3 „Wenn der Auftrag vor seiner Erfüllung erlischt, muss der Anwalt mit dem erhaltenen Anwaltshonorar abrechnen und kann das anteilmäßige Auftragshonorar für die bis zum Erlöschen des Auftrags erbrachte Leistung zurückbehalten.”
In einem Zivilprozess verurteilt Gericht im Fall des Obsiegens das Rechtsanwaltshonorar und die anderen Kosten der Prozessführung (die sog. Barauslagen) zum Teil oder ganz zurück. Das Gericht ist aber nicht an die zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten abgeschlossene Vereinbarung über das Honorar und die Kostenpauschale gebunden. Falls sich aber die obsiegende Partei darauf berufen und dem Gericht den Auftragsvertrag vorgelegt hat sowie um Abwälzung der den darin enthaltenen Festlegungen entsprechenden Prozesskosten auf die unterlegene Prozesspartei ersuchte, geht das Gericht gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 32/2003 (VIII.22.) IM vor und verpflichtet die unterlegene Prozesspartei unter dem Titel Honorar und Barauslagen des Anwalts zur Bezahlung des a) im zwischen der Partei und ihrem Mandatar zustande gekommenen Mandatsvertrag ausgemachten Anwaltshonorars, sowie b) der durch die Partei an ihren Mandatar als Kostenerstattung gezahlten, gerechtfertigten Barauslagen. Das Gericht kann den Betrag des im Auftragsvertrag stehenden Honorars im begründeten Fall verringern, falls das in keinem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes oder der tatsächlich geleisteten Anwaltstätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung steht. Das Gericht muss seine Entscheidung begründen.
Falls es zwischen der obsiegenden Partei und dem Anwalt keine Kostenvereinbarung bezüglich der Wahrnehmung der Angelegenheit gibt, oder sich der Anwalt im Verlauf des Verfahrens nicht darauf berufen hat, diese dem Gericht auch trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, legt das Gericht auf Antrag den Betrag des durch die Wahrnehmung der Vertretung angefallenen Honorars wie folgt fest.
a) bei einem 10 Millionen Forint nicht übersteigenden Streitgegenstandswert 5% des Streitgegenstandswerts, aber wenigstens 10.000 Forint,
b) bei einem 10 Millionen Forint übersteigenden, aber 100 Millionen Forint nicht übersteigenden Streitgegenstandswert das in Buchstabe a) festgelegte Honorar und 3% des über 10 Millionen Forint gelegenen Betrags, aber wenigstens 100.000 Forint,
c) bei einem 100 Millionen Forint übersteigenden Streitgegenstandswert das in Buchstabe b) festgelegte Honorar und 1% des über 100 Millionen Forint gelegenen Betrags, aber wenigstens 1 Million Forint.
Wenn der Streitgegenstandswert im Prozess nicht bestimmbar ist, beträgt das Honorar für jede begonnene Verhandlungsstunde sowie für die dem Prozess vorausgehende und außergerichtlich getätigte und nachgewiesene Tätigkeit 5.000 Forint pro Stunde, aber wenigstens 10.000 Forint.
In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in einem infolge einer Aufhebung wiederholten Verfahren beträgt das Honorar höchstens 50% des in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmbaren Honorars.
Im zweitinstanzlichen und im Revisionsverfahren beträgt das Rechtsanwaltshonorar 50% des voranstehend festgelegten Betrags, mit der Maßgabe, dass als Wert des Streitgegenstandes in diesen Fällen der in der Berufung, im Revisionsantrag umstrittene Betrag zugrunde gelegt werden muss.
Bei der Bestimmung des Honorars kann das Gericht den Betrag des Honorars im begründeten Fall verringern, wenn das in keinem Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Anwaltstätigkeit steht. Das Gericht kann für das Honorar – im besonderen im Fall der Kompliziertheit der Angelegenheit – auch einen höheren Betrag als oben festlegen, aber auch in diesem Fall kann es keinen höheren Betrag zusprechen als das im zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zustande gekommenen Auftragsvertrag enthaltene Honorar. Das Gericht muss seine Entscheidung bezüglich des abweichenden Honorarbetrags begründen.
Auf Antrag legt das Gericht die im Verfahren entstandenen Barauslagen des Anwalts aufgrund eines durch den Anwalt vorgelegten ausführlichen Nachweises fest. Das Gericht verpflichtet den Anwalt bei Notwendigkeit zum Nachweis der in der Aufstellung stehenden Ausgaben. Wenn der Anwalt seine Barauslagen nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist spezifiziert oder nicht nachweist, unterlässt das Gericht die Bestimmung der Barauslagen.
Der Betrag des Rechtsanwaltshonorars gemäß obiger Berechnung enthält nicht den Betrag der den Gegenwert der Tätigkeit belastenden Mehrwertsteuer, diese ist – nach den Bestimmungen einer gesonderten Rechtsvorschrift – über den Betrag des Honorars hinaus anzurechnen. Wenn der Anwalt ein Steuerabzugsrecht gemäß Gesetz über die allgemeine Umsatzsteuer hat, erhöht nur der Nettobetrag der durch eine Rechnung nachgewiesenen Kosten die Besteuerungsgrundlage.

Die in §§ 78 bis 81 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. III von 1952) enthaltenen wichtigsten – auch das Rechtsanwaltshonorar berührenden – Regeln der Prozesskostentragung sind wie folgt:
Zur Bezahlung der Kosten der obsiegenden Partei muss in der Regel die unterlegene Prozesspartei verpflichtet werden. Das Gericht legt den Betrag der Prozesskosten unter Berücksichtigung der durch die Partei vorgebrachten und nach Bedarf bestätigten Daten fest. Zugunsten der Partei dürfen keine höheren Prozesskosten festgelegt werden, als durch die Partei angerechnet wurden. Wenn die Partei die Kosten nicht angerechnet oder nicht nachgewiesen hat, legt das Gericht die Prozesskosten auf Grundlage von sonstigen Daten des Prozesses von Amts wegen fest. Eine nachträgliche Anrechnung von Kosten ist nicht zulässig. Wenn die beklagte Partei keinen Grund zu einem Prozess gab und die Forderung in der ersten Verhandlung sofort anerkennt, ist die klagende Partei zu den Kosten der beklagten Partei zu verurteilen. Die Partei, welche einzelne Prozesshandlungen erfolglos vornimmt oder sich unbegründet mit einzelnen Prozesshandlungen verspätet, oder einen Fristtag oder eine Frist versäumt, oder auf andere Weise überflüssige Kosten verursacht, kann die Erstattung ihrer daraus stammenden Kosten auch im Fall des Obsiegens nicht verlangen, bzw. kann zur Erstattung der daraus herrührenden Kosten der Gegenpartei ohne Rücksicht auf die Prozessentscheidung verpflichtet werden. Im Fall des teilweisen Obsiegens entscheidet das Gericht über die Prozesskosten unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Obsiegens sowie der Summe der durch die einzelnen Parteien vorweggenommenen Kosten. Wenn im Verhältnis Obsiegen und Unterliegen und zwischen den Beträgen der vorgenommenen Kosten kein beträchtlicher Unterschied besteht, kann das Gericht so entscheiden, dass beide Parteien ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben. Wenn es im Prozess um einen Schadenersatz oder eine sonstige Forderung geht, deren summenmäßige Bestimmung vom richterlichen Ermessen abhängt, kann die Gegenpartei auch dann zur Bezahlung der – dem Betrag der zu ihren Lasten bestimmten Verurteilungssumme entsprechenden – Prozesskosten verpflichtet werden, wenn das Gericht zwar weniger als den geforderten Betrag zusprach, aber der geforderte Betrag nicht als offenbar übertrieben ansehbar ist.
Laut § 153 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXL aus dem Jahre 2004 über die allgemeinen Regeln verwaltungsbehördlicher Verfahren und Leistungen werden als Verfahrenskosten die im Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens angefallenen Kosten und das Auftragshonorar (Honorar) des in Vertretung des Mandanten vorgehenden Bevollmächtigten angesehen. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in ihrem Beschluss über die Tragung dieser Kosten zu verfügen. Wenn es im Verfahren eine Gegenpartei gab, deren Antrag von der Verwaltungsbehörde abgewiesen wurde, oder den sie dem Antragsteller gegenüber verpflichtete, wälzt der Mandatar seine Kosten, sein Auftragshonorar und sein Honorar auf diese Person ab. Wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde und die Verwaltungsbehörde zweckwidrig oder unter Verletzung des Prinzips der Kostenersparnis vorging, muss sie die verursachten Kosten erstatten.