Sicherheit von Rechtsgeschäften und deren Beteiligten

 

Das Gesetz Nr. LXIV von 2007 änderte im Interesse einer gestärkten Sicherheit von Rechtsgeschäften mehrere Gesetze. Die auf die Rechtsanwälte bezogenen Veränderungen sind seit dem 1. Januar 2008 anzuwenden; seit dem gleichen Zeitpunkt ist auch die Verordnung des Justizministeriums Nr. 54/2007 (XII.21.) IRM in Kraft, welche die detaillierten Regeln der durch die Anwälte im Interesse einer Stärkung der Sicherheit von Rechtsgeschäften vorgenommenen Personenidentitäts- und Ausweiskontrollen enthält. Die operative Personenidentitäts- und Kontrolltätigkeit der Anwälte wird auch in der zur Durchführung der oben genannten Rechtsnormen durch die Ungarische Anwaltskammer beschlossenen Ordnung Nr. 2/2007 (11.19.) geregelt.

Der Anwalt gleicht die Daten seines Mandanten mit denen des Personaldokuments, jene des Personaldokuments wiederum mit den Angaben der Zentralregister ab. Darunter verstehen wir die Feststellung der Mandantenidentität.

Die neue Regelung dient dem Ziel, dass der Anwalt vorbeugend darauf einwirken kann, dass niemand mit falschen Dokumenten operierenden Betrügern zum Opfer fällt, dass Geschäfte zur Finanzierung oder Begünstigung des Terrorismus vermieden oder aufgedeckt werden, Geldwäsche verhindert wird und Anwälte auch ungewollt nicht Beteiligte an solchen Geschäften werden.

Den Erwartungen an die neue Regulierung wird nur jener Anwalt gerecht und diese Arbeit darf und kann nur ein Anwalt vornehmen, der über die benötigten technischen Ausstattungen und das Recht der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (Gesetz Nr. XXXV von 2001) verfügt.

Sämtliche Anwälte der Anwaltskanzlei Dr. Hidasi und Partner verfügen über dieses Recht und sind in diesem Sinne uneingeschränkt berechtigt und in der Lage, Dokumente in Verbindung mit Immobiliengeschäften und Firmenverfahren zu entwerfen, gegenzuzeichnen, Unterschriftsproben zu beglaubigen und Aufgaben der Hinterlegungsverwaltung wahrzunehmen.

Die strengere Auslegung der Pflichten zur Personenidentität und die ausgeweiteten Möglichkeiten der Identifizierung (und Kontrolle) von Dokumenten kommen in jenen Rechtsgeschäften zur Geltung, in denen ein Anwalt Dokumente verfasst bzw. gegenzeichnet bzw. Geldmittel oder andere Wertgegenstände in Verwahrung nimmt und verwaltet. Dabei handelt es sich charakteristisch um Geschäfte, deren Gegenstand Eigentums- und Nießbrauchsrechte sowie Nutzungsrechte an Immobilien, Grunddienstbarkeiten, Kauf- und Grundpfandrechte in Bezug auf Immobilien, Firmengründungen und Änderungen von Firmendaten, die Beglaubigung von Unterschriftenproben, Kauf und Verkauf von Vermögensanteilen (Beteiligungen) an Wirtschaftsgesellschaften oder sonstigen Wirtschaftsorganisationen sind.

Die Personenidentität

Der Anwalt stellt die Personenidentität des Mandanten und dessen Wohnanschrift auf der Grundlage des durch den Mandanten übergebenen Personaldokuments und des amtlichen Ausweises zum Nachweis des Wohnortes fest. Als für die Personenidentität geeignete Ausweise können auch ein gültiger Reisepass oder eine Fahrerlaubnis in Kartenform Anwendung finden. Bei Personen, die jünger als 14 Jahre sind, dient als Dokument zur Personenidentität der die Personenidentitätsnummer und Wohnanschrift enthaltende amtliche Ausweis. Andere Ausweise bzw. provisorisch ausgestellte Ausweise sind in den oben genannten Rechtsgeschäften nicht zum Zweck der Feststellung der Personenidentität geeignet. Für die Identität einer Wirtschaftsorganisation wird der Eintragungsvermerk des Handelsgerichts, der nicht älter als 30 Tage ist, oder der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister benötigt. Die in Vertretung der Wirtschaftsorganisation oder in deren Auftrag vorzugehen berechtigte Person ist auf der Grundlage amtlicher Ausweise zur Bestätigung ihrer Personenidentität und ihres Wohnsitzes zu identifizieren. Bei einer ausländischen juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass deren Eintragung oder Aufnahme in das Firmenregister nach dem Recht des eigenen Landes der Person erfolgt ist. Auch für den Fall einer ausländischen juristischen Person trifft zu, dass die in ihrer Vertretung und ihrem Namen vorgehende Person auf der Grundlage amtlicher Ausweise zur Bestätigung ihrer Personenidentität und ihres Wohnsitzes zu identifizieren ist.

Der Anwalt ist verpflichtet, vom Mandanten eine schriftliche Zustimmung einzuholen, dass er eine Kopie der Dokumente zur Personenidentität anfertigen darf. Hat er die Zustimmung zum Kopieren erhalten, fertigt er über die vorgelegten Ausweise eine Kopie an und legt diese Kopie zusammen mit der Zustimmungserklärung unter den Akten ab. Gibt der Mandant seine Zustimmung nicht, hält der Anwalt die Angaben ohne Erstellung einer Kopie, auf eine zur Kontrolle geeignete andere Art und Weise fest. Auch die ablehnende Erklärung des Mandanten ist in schriftlicher Form festzuhalten und unter den Akten abzulegen.

Der Anwalt identifiziert in den oben genannten Geschäften nicht nur seinen eigenen Mandatsgeber, sondern auch jene Partei, die ein weiterer Teilnehmer an dem Geschäft ist. Aus dem Gesichtspunkt der Identifizierung ist somit als Mandant jeder einzelne Teilnehmer an dem Rechtsgeschäft sowie dessen bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter und/oder der Vertreter der Organisation zu verstehen.

Der Anwalt hat im Zuge der oben beschriebenen Geschäfte jederzeit die Personenidentität vorzunehmen, was nicht bedeutet, dass der Anwalt die Personenidentität nur in diesen Fällen vornimmt. Er nimmt diese auch bei auf andere Tätigkeiten gerichteten Mandaten vor, denn schließlich muss er sich davon überzeugen, wer sein Mandatsgeber ist, wer ihm Vollmachten ausstellt, wobei er jedoch in jenen Fällen von den jetzt in Kraft getretenen, strengen Vorschriften abweichen darf, indem er auch andere Dokumente zur Feststellung der Personenidentität verwenden darf und es auch nicht unbedingt notwendig ist, sämtliche durch das Mandat berührten Personen zu identifizieren.

Dokumentenkontrolle

Die Dokumentenkontrolle hängt von der Einschätzung des Anwalts ab und ist nur dann vorzunehmen, wenn der Mandant dem zugestimmt hat. Die Dokumentenkontrolle ist auch ohne vorliegende Zustimmung vorzunehmen, wenn der Anwalt im Zuge der Feststellung der Personenidentität ungewohnte Umstände bemerkt und/oder Zweifel an der Echtheit bzw. Korrektheit der früher erhaltenen Daten der Identität des Mandanten aufkommen. Im Falle der Anwendung des Gesetzes Nr. LXXXIII von 2001 über den Kampf gegen den Terrorismus, die strengere Auslegung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche sowie die Anordnung einzelner einschränkender Maßnahmen ist die Durchführung der Dokumentenkontrolle verbindlich und kann nicht von der Zustimmung des Mandanten abhängig gemacht werden.

Unter dem Mandanten ist auch im Zuge der Dokumentenkontrolle jener Personenkreis zu verstehen, auf den sich die Pflicht des Anwalts zur Feststellung der Personenidentität erstreckt.

Der Anwalt hat den Mandanten im Vorfeld über den Zweck, die Art und Weise sowie den Inhalt der Kontrolle, die Ordnung und den Zeitraum der Verwaltung der im Zuge der Kontrolle offen gelegten Angaben sowie darüber zu informieren, in welchen Fällen er die Zusammenarbeit verweigern kann bzw. verpflichtet ist, Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Die Kontrolle erfolgt in der Weise, dass der Anwalt auf elektronischem Wege die Zentralbehörde für Verwaltungsfragen und elektronische Verwaltungsleistungen aufsucht und die nachstehend aufgeführten Angaben aus dem Zentralregister abfragt. Dann stimmt er die in den die Personenidentität und die Wohnanschrift des Mandanten belegenden Dokumenten befindlichen Daten mit diesen Angaben ab.

Der Datenabgleich kann im Falle der oben genannten Rechtsgeschäfte auch dann vorgenommen werden, wenn dem der Mandant nicht zugestimmt hat. In Ermangelung einer Zustimmung sind die folgenden Angaben in den amtlichen Dokumenten über die Personenidentität und die Wohnanschrift zu kontrollieren:

– der Umstand der Ausgabe, Gültigkeit, des Verlustes, des Diebstahls, der Vernichtung, des Findens und Wiederauffindens des amtlichen Ausweises über die Personenidentität und den Wohnsitz,
– die Angaben zu dem Verlust, der Entwendung, Vernichtung, dem Auffinden, Tausch, der Rückgabe, Abgabe und Wegnahme des Reisedokuments sowie die Angaben in Verbindung mit der Anbringung eines Warnhinweises bzw. die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments,
– die Angaben hinsichtlich des Typs der Fahrerlaubnis, des Dokumentenidentifikationszeichens, seiner Ausgabe, Gültigkeit (Zeitdauer, Kategorie), des Tausches und der Einziehung sowie die Daten in Bezug auf den Verlust, die Entfremdung, Vernichtung, das Finden und Wiederauffinden sowie die Anbringung eines Warnhinweises,
– die Registrierung bzw. die Nummer, der Typ, die Gültigkeit und die Zeitdauer der Verlängerung des das Aufenthaltsrecht bescheinigenden Dokuments,
– Typ und Nummer des durch EWR-Bürger und deren Familienangehörige als verloren gemeldeten Reisedokuments bzw. Dokuments der Personenidentität sowie Zeitpunkt der Anmeldung,
– die Nummer des ausgegebenen (verlängerten) Visums und seine Gültigkeitsdauer sowie die Angaben hinsichtlich der territorialen Gültigkeit,
– die Nummer der ausgegebenen (verlängerten) Aufenthaltsgenehmigung, ihre Seriennummer und Gültigkeitsdauer,
– Typ und Identifikationsdaten des durch Bürger von Drittstaaten als verloren bzw. entfremdet oder vernichtet gemeldeten Reisedokuments sowie Zeitpunkt der Anmeldung.

Im Falle einer Zustimmung können abgesehen von den oben genannten noch folgende Angaben überprüft werden:

– Natürliche Angaben zur Personenidentität,
– Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit; Rechtsstellung als Flüchtling, Einwanderer, niedergelassene Person bzw. EWR-Bürger,
– Wohnanschrift,
– Portraitfoto,
– Unterschrift,
– Name der juristischen Person oder der Organisation ohne juristische Persönlichkeit, Kurzname, Sitz der Gesellschaft bzw. im Falle eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ungarischer Filialsitz, Nummer im Handelsregister oder sonstige Registraturnummern.

Der Anwalt ist verpflichtet, die erhaltenen Antworten auszudrucken und in schriftlicher Form 8 Jahre lang aufzubewahren. Eine Datenabfrage ist gebührenpflichtig.

Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Anwalt

Der Anwalt ist verpflichtet, das Mitwirken am Erstellen eines Dokuments in nachfolgenden Fällen zu verweigern:

– nach seinem Kenntnisstand dient das Dokument rechtsverletzenden Zwecken oder der Umgehung von Rechtsvorschriften,
– die Partei erbringt keine Angaben zur Feststellung ihrer Personenidentität,
– die Partei kann keinen gültigen Ausweis vorlegen oder
– er stellt während der Kontrolle fest, dass der Verlust, Diebstahl oder die Vernichtung des Ausweises angemeldet wurde und der Umstand seiner Auffindung nicht registriert ist,
– es ergeben sich auf Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus hinweisende Angaben, Fakten oder Umstände, bzw.
– er nimmt andere beunruhigende Umstände wahr. Beim Erstellen von Dokumenten ist als beunruhigender Umstand anzusehen, wenn die Partei keine Zustimmung zur Kontrolle der Gültigkeit des für die Feststellung der Personenidentität dienenden Dokuments gibt.