Bei der Abtretung überträgt der Gläubiger seine Forderung einem Dritten und infolgedessen tritt auf der Gläubigerseite des Schuldverhältnisses eine Änderung des Subjekts ein. Die Übertragung der Forderung kann durch eine Rechtsnorm oder eine behördliche Verfügung (Übergang) oder auf Grund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags erfolgen. Im Rechtsverhältnis ist der frühere Berechtigte der Altgläubiger, während der neue Berechtigte der Neugläubiger ist.

Da die Abtretung die Position des Schuldners nicht berührt (ihm ist es eigentlich egal, an wenn er erfüllt), stellt die Benachrichtigung des Schuldners keine Bedingung für die Gültigkeit des Abtretungsvertrags dar. Zugleich tritt die Abtretung dem Schuldner gegenüber erst in Kraft, wenn er davon glaubhaft benachrichtigt worden ist. Der Schuldner kann vom Altgläubiger, vom Neugläubiger, wie auch von einem Dritte unterrichtet werden. Im ersten Fall darf der Schuldner die Erfüllung nur an den neuen Gläubiger leistet, während er im zweiten und dritten Fall vom Altgläubiger den Nachweis des Erfolgens der Abtretung fordern kann, wobei er, wenn dies nicht erfolgt, nur auf eigene Gefahr eine Erfüllung an den neuen Gläubiger leisten kann.

Die Rechtsnorm schreibt weder für die Abtretung, noch für die Mitteilung darüber eine verbindliche Form vor, so dass diese mündlich, schriftlich, wie auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann.

Angesichts der Tatsache, dass die Abtretung als Verfügung über die Forderung anzusehen ist, wird durch die Mitteilung darüber die Verjährung unterbrochen.

Außer den an eine Person gebundenen sowie von einer Rechtsnorm ausgeschlossenen Forderungen können alle Forderungen übertragen werden. Obwohl das BGB es nicht gesondert benennt, erkennt die Gerichtspraxis eine Abtretung zukünftiger Forderungen, eine teilweise und massenweise Abtretung von Forderungen wie auch eine Abtretung zu Sicherungszwecken an. Im letzteren Fall erwirbt der Neugläubiger (der neue Berechtigte) ein Recht dazu, seine gegenüber dem Altgläubiger (dem früheren Berechtigten) bestehende Forderung – im Falle der Nichtzahlung – aus der übertragenen Forderung zu befriedigen. Wenn die Zahlung erfolgt, muss der Neugläubiger die übertragene Forderung zurückgeben.

Angesicht der Tatsache, dass der neue Gläubiger durch die Abtretung voll und ganz an die Stelle des alten Gläubigers tritt, gehen als Rechtswirkung dessen auch die sich aus den die Forderung sichernden Pfandrechten und Bürgschaften ergebenden Rechte auf den neuen Gläubiger über. Gleichzeitig wird die Position des Neugläubigers dadurch geschwächt, dass der Schuldner ihm gegenüber alle Gegenforderungen aufrechnen und Einwände geltend machen kann, deren Rechtsgrundlage dem Altgläubiger gegenüber zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Abtretung bereits bestanden.

Im Verhältnis des Altgläubigers und des Neugläubigers ist das Ergebnis der Abtretung, dass der Altgläubiger für die Leistung des Schuldners – bis zur Höhe des für die Abtretung erhaltenen Gegenwertes – als Bürge haftet. Hier ist also nicht der Wert der übertragenen Forderung, sondern der dafür erhaltene Gegenwert von Bedeutung. Die Haftung des Altgläubigers als Bürge besteht weder bei einer unentgeltlichen Abtretung, noch bei einer entgeltlichen Abtretung, wenn die übertragene Forderung ausgesprochen als unsicher deklariert war oder wenn der Altgläubiger seine Haftung ausgeschlossen hat.

 

Oktober 2008.                              dr. András Lévai