Die Erbfolge ist beim Erbfall die Gesamtrechtsnachfolge des (der) Erben in das Vermögen des Erblassers. Das Erbrecht ist ein menschliches Grundrecht, seine Beeinträchtigung verletzt verfassungsmäßiges Recht. Mit dem Erbe gehen die Schulden des Erblassers an den Erben über, der dafür bis zur Höhe des auf ihn übergegangenen Vermögens haftet. Der Wert des geerbten Vermögens vermindert sich um die Kosten der Bestattung, die Kosten des Nachlassverfahrens und die Forderungen der Gläubiger des Erben, in dieser Reihenfolge. Was danach übrig bleib ist der reine Nachlass, der auch den Pflichtanteil, das Vermächtnis und die Auflage enthält.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament) hinterlassen hat, oder wenn diese nicht über das ganze, zur Zeit des Todes vorhandene Vermögen des Erblassers verfügt. Gesetzliche Erben sind in der nächsten Reihenfolge: 1. die Nachkommenschaft des Erblassers; 2. mangels Nachkommenschaft der Gatte (die Gattin); 3. wenn diese nicht existieren, sind es die Eltern; 4. mangels Eltern die Großeltern; 5. mangels Großeltern die Nachkommenschaft der Großeltern; 6. mangels all diesen sind es die ferneren Vorfahren. Sind keine gesetzlichen Erben im Verwandtenkreis vorhanden, so ist der Fiskus der Erbe.
Ein spezieller Erbfall ist der Kollateralerbfall. Dieser tritt ein, wenn der gesetzliche Erbe kein Nachkomme ist. In diesem Fall fällt der Vermögensgegenstand, der durch Erbfolge oder unentgeltliche Überlassung ins Nachlass gelang, auf diejenigen aufsteigenden oder Seitenlinie-Verwandten zurück, von deren Linie der Erblasser den Gegenstand geerbt oder unentgeltlich bekommen hat.
Der überlebende Ehegatte genießt kraft Gesetzes Witwenrecht, das heißt er wird der Nießbraucher all des Vermögens, welches nicht auf ihn übergeht. Dieses Recht erlischt, wenn er eine neue Ehe schließt. Die Nachkommen des Erblassers können die Beschränkung des Nießbrauches beantragen, jedoch ist bei der Beschränkung auf die Bedürfnisse des Ehegatten, auf die durch ihn geerbten Vermögensgegenstände, auf sein eigenes Vermögen und auch auf sein Einkommen Rücksicht zu nehmen. Sowohl der Ehegatte als auch die Erben können die Ablösung des Nießbrauchsrechts beantragen, wobei dies sich nicht auf die durch den Ehegatten bewohnte Wohnung und auf die durch ihn benutzten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände erstrecken kann.
Erben mehrere Nachkommen gemeinsam, ist ein jeder Miterbe verpflichtet, zum Wert des Nachlasses den Wert der unentgeltlichen Schenkung hinzurechnen, die ihm der Erblasser zu Lebzeiten zukommen lassen hat, vorausgesetzt, dass der Erblasser die Anrechnung ausgemacht hatte oder man aus den Umständen darauf schließen kann, dass er die Zuwendung mit der Pflicht der sog. Erbteilung gewährt hat. Dies bedeutet praktisch, dass derjenige Nachkomme, der von dem Erblasser ein unentgeltliches Geschenk erhielt, aus dem Nachlass den mit dem Wert dieser unentgeltlichen Schenkung geminderten Teil erhält. Geschenke gewöhnlichen Maßes bzw. den unterhaltsbedürftigen Nachkommen erteilter Unterhalt sind auch dann nicht der Erbteilung anzurechnen, wenn dies der Erblasser ausdrücklich ausgemacht hat. Die Erbteilung ist Begleitumstand des gesetzlichen Erbes; der durch Testament erbende Nachkomme hat keine Erbteilungspflicht.

Erbfolge nach letztwilliger Verfügung

Der Erblasser kann für den Fall seines Todes über sein Vermögen oder einen Teil dessen per Testament verfügen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen und nicht eingeschränkt werden. Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Erbe ist einer, dem der Erblasser seine Erbschaft zur Gänze oder zum bestimmten Teil überlässt. Für den Fall, dass ein Erbe von der Erbschaft wegfällt, kann ein anderer sog. Ersatzerbe genannt werden. Der Erblasser kann seinen gesetzlichen Erben durch eine diesbezügliche schriftliche Erklärung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, oder dadurch, dass er eine andere Person für seinen Erben benennt. Die Enterbung bedarf keiner Begründung.
Während bei Ausschließung die Pflichtteilberechtigten von dem Pflichtteil nicht ausgeschlossen werden können, gilt dies für die Enterbung. Nämlich der Erblasser kann seine gesetzlichen Erben bei Bestehen der im Gesetz aufgeführten konkreten Gründe, sich auf diese Gründe beziehend in seinem Testament von dem Pflichtteil enterben. Die Enterbung bezieht sich ausschließlich auf die vom Erblasser genannten Personen, das heißt, der Nachkomme der enterbten/ausgeschlossenen Person kann unabhängig davon erben.
Der Vermächtnisnehmer ist diejenige Person, die durch Testament auf einzelne Vermögensgegenstände oder auf vermögensbezogene Leistungen, die er vom Erben verlangen kann, berechtigt ist. Auflage wird der Fall bezeichnet, wenn der Erblasser den Erben zulasten der Erbschaft mit einer Pflicht belastet.
Das Testament ist ungültig, wenn die Formalerfordernisse nicht erfüllt sind oder das Testament vom Erblasser im Zustand der Testierunfähigkeit abgefasst wurde (z.B. Handlungsunfähigkeit oder durch Einfluss von außen).
Zur Ungültigkeit des Testaments kann ein Umstand führen, der aus einem nach der Errichtung des Testaments eintretenden Grund auftaucht und die Durchsetzung des Testaments ausschließt.

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil steht dem Nachkommen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers zu, wenn sie durch das Testament keine Erben sind oder weniger erben, als das gesetzliche Maß des Pflichtteiles beträgt. Das Maß des Pflichtteiles ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Es steht derjenigen Person kein Pflichtteil zu, die der Erblasser nebst Begründung enterbt hat. Ebenfalls gebührt kein Pflichtteil einem, demgegenüber ein sog. Wegfallgrund vorliegt. So fällt diejenige Person von der Erbschaft weg, die den Erblasser nicht überlebt; die den Nachlass bei Eröffnung der Erbschaft kraft Gesetzes nicht erwerben kann (z. B. der bei der Eröffnung der Erbschaft getrennt lebende Ehegatte); die zur Erbschaft unwürdig ist; die auf die Erbschaft verzichtet hat und die die Erbschaft zurückgewiesen hat. Auf die Erbschaft kann man ausschließlich zu Lebzeiten des Erblassers verzichten, und zwar durch schriftlichen Vertrag mit dem Erblasser. Dies kann sowohl unentgeltlich als auch gegen Entgelt erfolgen, und der Verzicht kann sich auch auf einen Teil des voraussichtlichen Erbteiles beziehen. Die Ablehnung der Erbschaft ist demgegenüber eine vom Erben nach der Eröffnung der Erbschaft abgegebene einseitige Erklärung, die auch mündlich gültig ist. Als Grundregel kann sich die Ablehnung ausschließlich auf den gesamten Erbteil beziehen und ist nicht widerrufbar. Die Erbschaft kann, im Gegensatz zum Verzicht, nicht zugunsten einer bestimmten Person abgelehnt werden.

Die Zentralregistratur der Testamente, die von einem Rechtsanwalt aufgesetzt wurden

Der Rechtsanwalt, dem ein Auftrag zur Aufsetzung eines Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen erteilt wurde, hat seinen Mandanten darüber zu informieren, dass er das Testament auch im Archiv der Ungarischen Rechtsanwaltskammer (MÜK) hinterlegen kann, wo dieses im Zentralregister der Testamente dergestalt registriert wird, dass dem Erblasser das Recht auf Errichtung eines neuen Testaments oder auf Änderung bzw. Annullierung eines bereits vorhandenen Testaments in einem späteren Zeitpunkt uneingeschränkt zusteht. Voraussetzung für die Hinterlegung des Testaments im Archiv ist die Zustimmung des Erblassers dazu, dass seine persönlichen Daten auf Ersuchen eines Gerichts oder Notars herausgegeben werden dürfen. Das Testament muss innerhalb von 48 Stunden nach seiner Unterzeichnung durch den Erblasser und nach Entrichtung der von der Kammer festgelegten Verwaltungsgebühr in einem verschlossenen Kuvert, das mit der Unterschrift des Mandanten sowie mit der Unterschrift und dem Stempel des Rechtsanwalts versehen sein muss, einschließlich des einschlägigen, ausgefüllten Formulars bei der territorial zuständigen Kammer eingereicht werden. Das Archiv hat das Testament innerhalb von 24 Stunden zu registrieren und dem Rechtsanwalt, der das Testament aufgesetzt hat, die Registernummer mitzuteilen. Dem Archiv obliegt ferner die Aufbewahrung des Testaments und sein Schutz vor Beschädigungen.

Das Nachlassverfahren

Eine notwendige Voraussetzung des Nachlassverfahrens ist die Inventur des Nachlasses, die bei Immobilien immer obligatorisch ist, bei mobiliarem Nachlass nur in den im Gesetz bestimmten Fällen.
Das Verfahren wird vor dem zuständigen Notar durchgeführt, der die Erben, deren Berechtigung, das Maß der Berechtigung und die Streitfragen bezüglich des Nachlasses prüft. Der Notar stellt dem Erben auf dessen Antrag einen Erbschein aus, in dem er die Art der Erbschaft bezeugt. Der Notar verfügt über die Herausgabe des Nachlasses per Beschluss. Gegen den Beschluss kann jeder, der durch den Beschluss nachteilig beeinträchtigt wird, binnen 15 Tagen eine Berufung einlegen. Bei fristgerechter Einlegung der Berufung kann der Beschluss nicht vollstreckt werden. Die Entscheidung über die Berufung unterliegt der Kompetenz des Komitatsgerichtes.
Der Verkehrswert als Grundlage der Nachlassgebühr wird durch die Gebührenbemessungsabteilung des Finanzamts festgestellt. Die Fälle der Gebührenbefreiung bzw. wann eine begünstigte Gebühr entrichtet werden soll, werden durch das Gesetz bestimmt.
Das Nachlassverfahren und der während dessen gefasste Beschluss über die Herausgabe des Nachlasses dienen ausschließlich zur authentischen Bezeugung der Erbschaft, sie haben deklarative Wirkung, hieraus folgt also kein Erbrecht. Über die Gegenstände des Nachlasses erwirbt nämlich der Erbe im Zeitpunkt des Todes ein Erbrecht, im Falle von Immobilien auch ohne Eintragung dieses Rechts ins Grundbuch.
Internationale Bezüge

Erbrechtsverhältnisse sind einschließlich der Gültigkeit des Testaments nach dem Recht zu  beurteilen, das zur Zeit des Todes des Erblassers sein persönliches Recht war (in der Regel nach dem Recht des Staates, dessen Angehöriger der Erblasser bei seinem Tode war). Dieses Recht ist auch in der Frage maßgebend, inwieweit die Übernahme des Nachlasses und die Verfügung über die erwartete Erbschaft zulässig ist.
Nach ungarischem Recht ist die letztwillige Verfügung und deren Widerruf formell gültig, wenn sie dem ungarischen Recht oder dem Recht entspricht, das zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder ihres Widerrufs, oder zur Zeit des Todes des Erblassers das persönliche Recht des Erblassers war, oder das am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers geltende Recht, bzw. im Fall einer letztwilligen Verfügung betreffend einer Immobilie das für den Standort der Immobilie maßgebende Recht war.

Februar 2008                                      Dr. András Lévai  Rechtsanwaltsanwärter