Das handelsgerichtliche Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Eintragung von Wirtschaftsorganisationen (bzw. bei einer Änderung in den Daten der Firma zur Eintragung einer Änderung) in eine im öffentlichen Glauben stehende Firmenregistratur. Für das handelsgerichtliche Verfahren ist das Komitatsgericht bzw. das Hauptstädtische Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz der Firma liegt. Im handelsgerichtlichen Verfahren ist außer dem Urkundenbeweis kein anderer Beweis zulässig, die Teilnahme eines Rechtsvertreters ist verbindlich.

Einreichung der Anmeldung zur handelsgerichtlichen Eintragung

Wenn die Eintragung der Firma in das Firmenregister laut Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschrieben ist, muss die Anmeldung zur Eintragung innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde auf einem der Gesellschaftsform entsprechenden, vom Rechtsvertreter unterschriebenen Papier- oder elektronischen Formular beim Handelsregistergericht eingereicht werden. Wenn zur Gründung der Firma eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, beträgt die für die Einreichung der Anmeldung zur Eintragung offen stehende Frist fünfzehn Tage nach Erhalt der Genehmigung. Im Falle des Versäumens dieser Frist kann eine Geldstrafe zwischen  50.000 und 500.000 HUF verhängt werden. Der Anmeldung zur Eintragung sind die durch Gesetz vorgeschriebenen Urkunden beizufügen. Wenn der Anmeldung zur Eintragung nicht das Formular oder die notwendigen Anlagen beigefügt werden oder diese unvollständig, bzw. mangelhaft sind, die Gebühr oder die Kostenerstattung nicht oder nur zum Teil entrichtet wurden, lehnt das Handelsregistergericht den Antrag innerhalb von 3 Arbeitstagen ohne Durchführung eines Verfahrens zur Mängelbeseitigung ab. Wird die Eintragung der Firma innerhalb von acht Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses über die Ablehnung der Anmeldung zur Eintragung der Firma von neuem beantragt, dürfen die mit der Ablehnung verbundenen Rechtsfolgen nicht angewendet werden und die beim früheren Verfahren eingereichten Dokumente können erneut bei der neuen Anmeldung zur Eintragung verwendet werden.

Einreichung der Anmeldung zur Eintragung der Firma
(Änderung einer Eintragung) auf elektronischem Wege

Die Anmeldung zur Eintragung der Firma (Änderung einer Eintragung) kann – nach Wahl der Gesellschaft – auch auf elektronischem Wege eingereicht werden.
Die beim handelsgerichtlichen Verfahren (Verfahren der Eintragung einer Änderung) auf elektronischem Wege eingeschickten Urkunden müssen dergestalt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und einem Zeitstempel versehen werden, dass anhand des Zeitstempels das Vorliegen der Berechtigung zur Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur feststellbar ist. Eine vom Handelsregistergericht geschickte elektronische Urkunde wird als öffentliche Urkunde angesehen.

Dem Rechtsvertreter des Antragsstellers obliegt es, neben den durch ihn ausgefertigten Urkunden auch die die Anlage der Anmeldung zur Eintragung der Firma (Änderung einer Eintragung) bildenden, nicht durch ihn ausgefertigten Urkunden (z.B. Grundbuchblatt, Abschrift, Bescheinigung des Kreditinstituts über die  Einzahlung der Geldeinlagen) in eine elektronische Urkunde umzuwandeln. Überdies muss der Rechtsvertreter die Papierurkunde bei Aufforderung des Handelsregistergerichts zur Feststellung der Übereinstimmung mit der elektronischen Urkunde vorlegen, sollte in dieser Hinsicht ein begründeter Zweifel des Handelsregistergerichts vorliegen.
Der Rechtsvertreter muss die Anmeldung zur Eintragung der Firma (Änderung einer Eintragung) und ihre Anlagen in Form einer elektronischen Urkunde, auf elektronischem Wege an den Firmeninformationsdienst schicken. Hinsichtlich der auf die Einreichung der Anmeldung zur Eintragung der Firma (Änderung einer Eintragung) bezogenen Fristen ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Firmeninformationsdienst maßgebend. Die Verfahrensgebühren und die Kostenerstattung für die Veröffentlichung müssen vor der Einreichung der Anmeldung zur Eintragung (Änderung einer Eintragung) unter Anführung der von der Homepage des Firmeninformationsdienstes abgerufenen Gebühren und der Geschäfts-ID-Nummer für die Kostenerstattung entrichtet werden.
Der Firmeninformationsdienst prüft die elektronische Urkunde vom Gesichtspunkt der Informatik. Wurde die Anmeldung zur Eintragung (Eintragung einer Änderung) vom Gesichtspunkt der Informatik ordnungsgemäß eingereicht, leitet der Firmeninformationsdienst diese unverzüglich an das zuständige Handelsregistergericht weiter. Sind die Anmeldung zur Eintragung (Eintragung einer Änderung) und ihre Anlagen vom Gesichtspunkt der Informatik fehlerhaft oder unvollständig, leitet der Firmeninformationsdienst die Dokumente mit der diesbezüglichen Information an das Handelsregistergericht weiter. In diesem Fall ist die Anmeldung zur Eintragung (Eintragung einer Änderung) als nicht eingereicht anzusehen.
Die auf das Handelsregistergericht bezogene Bearbeitungsfrist beginnt am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die vom Gesichtspunkt der Informatik ordnungsgemäße Anmeldung zur Eintragung (Eintragung einer Änderung) vom Firmeninformationsdienst beim Handelsregistergericht eingeht. Das Handelsregistergericht gibt das Zertifikat bzw. die elektronische Bestätigung nur auf Grund einer vom Gesichtspunkt der Informatik ordnungsgemäß eingegangenen Anmeldung aus. Das Handelsregistergericht teilt dem Rechtsvertreter auf elektronischem Wege die im handelsgerichtlichen Verfahren (Verfahren zur Eintragung einer Änderung) gefassten Beschlüsse mit. Ein auf elektronischem Wege mitgeteilter Beschluss ist in dem auf der durch das elektronische System des Rechtsvertreters ausgestellten Rückbestätigung angeführten Zeitpunkt als zugestellt anzusehen. Das Handelsregistergericht schickt das Zertifikat, den Eintragungsbeschluss und den Beschluss der Ablehnung der Anmeldung zur Eintragung auch schriftlich zu. An eine auf elektronischem Wege erfolgende Mitteilung knüpfen die an die Zustellung gebundenen Rechtsfolgen an.   
Auf die Prüfung und Beurteilung der elektronisch eingereichten Anmeldung zur Eintragung (Änderung einer Eintragung) sind ansonsten die allgemeinen Bestimmungen des neuen Firmengesetzes entsprechend anzuwenden.

Regeln für das Verfahren zur Eintragung einer Änderung

Eine Änderung in den registrierten Daten der Firma muss innerhalb von 30 Tagen nach der  Änderung beim Handelsregistergericht angemeldet werden. Die Änderung der Gründungsurkunde muss beim Handelsregistergericht auch dann durch Einreichung der Anmeldung zur Änderung einer Eintragung angemeldet werden, wenn die Änderung die übrigen Daten des Firmenregisters nicht berührt. Bei einer Änderung der Gründungsurkunde muss auch der mit den Änderungen in einheitliche Fassung gebrachte Text der Gründungsurkunde eingereicht werden. Bei einer Änderung des Tätigkeitsprofils ist das Verfahren gebührenfrei und es muss keine Kostenerstattung für die Veröffentlichung entrichtet werden. Das neue Firmengesetz macht zwischen den Daten der Firma in der Hinsicht keinen Unterschied, ob diese rückwirkend oder in der Zukunft rechtskräftig werden, sondern legt als einheitliche Regel fest, dass die Gültigkeit der Änderung einer Eintragung gegenüber Dritten am Tag der Veröffentlichung im Firmenanzeiger (Cégközlöny) eintritt. Die Gesellschaft muss auch die Eröffnung und Beendung einer freiwilligen Liquidation als Änderung anmelden. Die ungarische Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, bzw. die Niederlassung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung müssen als Änderung auch anmelden, wenn gegen das ausländische Unternehmen ein Verfahren zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeleitet wird oder es sich in freiwillige Liquidation begibt.

Das Verfahren zur Eintragung der Umwandlung, Fusion und Trennung von Firmen

Die Firma muss ihre Umwandlung innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde beim für den Sitz des Rechtsvorgängers zuständigen Handelsregistergericht anmelden. Die Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung muss die rechtsnachfolgende Gesellschaft, während die Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme die Übernahmegesellschaft innerhalb von 60 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrags beim für ihrem Sitz zuständigen Handelregistergericht anmelden.

Vereinfachtes handelsgerichtliches Verfahren

Wird der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. einer geschlossenen Aktiengesellschaft eine Gründungsurkunde beigelegt, die aufgrund des in der Anlage des neuen Firmengesetzes befindlichen Vertragsmusters erstellt wurde, muss diese Anmeldung nach den Regeln des vereinfachten handelsgerichtlichen Verfahrens beurteilt werden. Wird das Vertragsmuster ergänzt oder eine seiner Bestimmungen weggelassen, geht das Handelsregistergericht nach den allgemeinen Regeln vor.
Beim Verfahren sind die einzelnen – in der Anlage des neuen Firmengesetzes enthaltenen – Dokumente der Anmeldung zur Eintragung beizufügen, während die sonstigen Dokumente nicht die Anlage der Anmeldung zur handelsgerichtlichen Eintragung bilden, deren Prüfung nimmt der Rechtsvertreter vom Gesichtspunkt der Gesetzlichkeit vor. Die Anmeldung zur Eintragung muss eine Aufführung der Dokumente bzw. die auf deren Prüfung vom Gesichtspunkt der Gesetzlichkeit bezogene Erklärung des Rechtsvertreters enthalten. Die Unterlagen bewahrt der Rechtsvertreter auf, und wenn im Zusammenhang mit diesen Dokumenten Zweifel am Inhalt oder an der Rechtmäßigkeit auftreten sollten, muss der Rechtsvertreter diese Dokumente bei Aufforderung durch das Handelsregistergericht vorlegen bzw. bei Bedarf den Firmendokumenten beilegen.
Die sachbezogene Prüfung der Anmeldung zur Eintragung der Firma kann ein Gerichtssekretär, ein Gerichtsreferendar oder ein Gerichtssachbearbeiter selbständig vornehmen, der mit einem alleinigen Unterschriftsrecht auch berechtigt ist, einen Beschluss zur Ablehnung der Anmeldung zur Eintragung zu fassen. Über die Beurteilung der Anmeldung zur Eintragung fasst das Handelsregistergericht innerhalb einer Arbeitsstunde nach Eingang der Anmeldung zur Eintragung einen Beschluss. Kommt das Handelsregistergericht seiner Entscheidungspflicht nicht innerhalb dieser Frist nach, sorgt der Leiter des Handelsregistergerichts nach Ablauf der Frist, spätestens innerhalb eines Arbeitstages von Amts wegen für die Beurteilung der Anmeldung zur Eintragung. Wenn die Bearbeitungsfrist erneut ergebnislos verstreicht, kommt die Eintragung der Firma am folgenden Arbeitstag kraft Gesetz – mit dem Inhalt laut Anmeldung – zustande.
Das Handelsregistergericht prüft bei der Beurteilung der Anmeldung zur Eintragung, ob die Vollmacht des Rechtsvertreters des Antragstellers der Eintragung, das Ausfüllen der Anmeldung zur Eintragung und die in der Anmeldung zur Eintragung festgehaltene Erklärung des Rechtsvertreters den Rechtsnormen entsprechen und ob der Antragsteller der Eintragung seiner Anmeldung die durch die Rechtsvorschrift verlangten Dokumente beigelegt hat, bzw. ob  der gewählte Name der Firma gesetzeskonform ist. Im Laufe des Verfahrens erfolgt keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung, im Gegenteil, wenn eine der vorstehenden Bedingungen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, lehnt das Handelsregistergericht die Anmeldung zur Eintragung ab. Wird die Eintragung der Firma innerhalb von acht Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses über die Ablehnung der Anmeldung zur handelsgerichtlichen Eintragung von neuem beantragt, dürfen die mit der Ablehnung verbundenen Rechtsfolgen nicht angewendet werden und es können die beim früheren Verfahren eingereichten Dokumente – einschließlich der Bescheinigung über die Zahlung der Gebühren im früheren Verfahren –  erneut bei der neuen Anmeldung zur Eintragung verwendet werden.

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Anmeldung kann der Antragsteller oder die Person, für die der Beschluss eine Verfügung enthält –  gegen den auf sie bezogenen Teil der Verfügung – innerhalb von 15 Tagen Berufung einlegen. Gegen einen dem Antrag stattgebenden Eintragungsbeschluss ist keine Berufung zulässig. Wegen eines Verstoßes gegen eine dem Beschluss oder seiner Fassung als Grundlage dienenden Rechtsvorschrift kann der Staatsanwalt, ferner die Person, für die der Beschluss eine Verfügung enthält – in Bezug auf den sie betreffenden Teil – gegen die Firma einen Prozess zur Außerkraftsetzung des Eintragungsbeschlusses beim für den Sitz der Firma zuständigen Komitatsgericht anstrengen. Der Prozess muss innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung des Beschlusses im Firmenanzeiger (Cégközlöny) angestrengt werden.

Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht

Das Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht ist nur in den im Gesetz festgelegten Fällen zulässig. Ein Grund dafür kann zum Beispiel sein, wenn eine Firma bei ihrer Tätigkeit die für ihre Organisation und Tätigkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. die in ihrer Gründungsurkunde festgelegten Bestimmungen nicht einhält. Das Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht kann innerhalb von 30 Tagen ab Erlangung der Kenntnis über einen den Grund für die Einleitung des Verfahrens liefernden Umstand angeregt oder von Amts wegen eingeleitet werden. Ein solches Verfahren kann aber nach Ablauf von 1 Jahr nicht mehr eingeleitet werden. Das Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht kann vom Staatanwalt, vom Leiter des zur Kontrolle der Tätigkeit der Firma berechtigten Verwaltungsorgans, und gegen sein Mitglied vom Repräsentanten der zuständigen Kammer angeregt werden, bzw. von der Person, die ein an die Fortsetzung des Verfahrens knüpfendes rechtliches Interesse glaubhaft macht. Das Handelsregistergericht schickt der Firma den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Gesetzlichkeitsaufsicht mit der Maßgabe zu, innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Erklärung dazu abzugeben. Wenn die Firma den Inhalt des Antrags nicht bestreitet, hat sie den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Das Handelsregistergericht kann die Firma im Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht schriftlich zur Wiederherstellung der gesetzkonformen Tätigkeit auffordern; gegen die Firma oder ihren leitenden Repräsentanten eine Geldstrafe zwischen 100.000,- HUF und 10.000.000,- HUF verhängen, die Beschlüsse der Firma für nichtig erklären und die Fassung eines neuen Beschlusses vorschreiben. Das Handelsregistergericht kann zur Wiederherstellung der gesetzkonformen Tätigkeit das Führungsorgan der Firma einberufen, das Handelsregistergericht kann die Firma sogar für aufgelöst erklären, wenn die gesetzkonforme Tätigkeit nicht anders gesichert werden kann. Die vorstehenden Maßnahmen können auch gemeinsam angewendet werden, die Firma kann aber nur dann für aufgelöst erklärt werden, wenn die sonstigen Maßnahmen zu keinem Ergebnis führten.

Budapest, Januar 2003                                                              Dr. Gyula Horváth
zuletzt geändert: März 2008

(Geändert von: Dr. András Lévai Rechtsanwaltsanwärter)