Einleitung
Die fehlerhafte Erfüllung ist ein Fall der Vertragsverletzung, die diesbezüglichen Bestimmungen befinden sich im Kapitel XXV des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Rechts-folgen einer fehlerhaften Erfüllung können bei jedem Vertragstyp geltend gemacht werden, wobei das Gesetz ab dem 1. Juli 2003 strengere Bedingungen für Konsum- und sonstige Verträge vorsieht.
Konsument und Konsumvertrag
Konsument ist jener, der einen Vertrag aus Gründen abschließt, die außerhalb seiner wirtschaftlichen oder fachli-chen Tätigkeiten liegen, und Konsumverträge sind jene, die vom Konsumenten mit einer Person im Rahmen der wirtschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit dieser abge-schlossen werden, und die eine bewegliche Sache zum Gegenstand haben.
Die fehlerhafte Erfüllung
Aufgrund von entgeltlichen Verträgen, d.h. von Verträgen, in denen sich die Parteien gegenseitig Leistungen schulden, ist die Erfüllung des Verpflichteten dann fehlerhaft, wenn die geleistete Sache zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht den in der Rechtsnorm oder im Vertrag festgelegten Eigenschaften entspricht. Als fehlerhafte Erfüllung gilt auch die unsachgemäße Montage der geleisteten Sache, wenn die Montage zum Vertrag gehörte, und diese vom Verpflichte-ten oder seinem Beauftragten ausgeführt wurde. Der Verpflichtete haftet für den Fehler der Montage auch dann, wenn die Montage vom Berechtigten selbst vorgenommen wurde, doch die unsachgemäße Montage auf einen Fehler der Gebrauchsanleitung zurückzuführen ist
Nichtig sind Bedingungen des Konsumvertrages, die vom oben Ausgeführten zum Nachteil des Konsumenten ab-weichen.
Im Falle von Konsumverträgen ist davon auszugehen, dass Fehler, die innerhalb von sechs Monaten ab Erfüllung erkannt werden, bereits zum Zeitpunkt der Erfüllung vor-lagen. Steht dieser Annahme die Natur der Sache oder die Art des Fehlers entgegen oder wird Gegenteiliges vom Beauftragten des Verpflichteten nachgewiesen, triff den Verpflichteten keine Verantwortung. Hiervon abweichende Vereinbarungen der Parteien sind nichtig.
Die Mängelhaftung
Der Verpflichtete haftet für die fehlerhafte Erfüllung. Dies bedeutet, dass vom Berechtigten die im Gesetz festgelegten Haftungsrechte dem Verpflichteten gegenüber geltend gemacht werden können. Dieses Recht bezeichnen wir als Mängelhaftung.
Haftungsansprüche
Der Berechtigte hat die Wahl unter vier Haftungsrechten. Diese sind die Reparatur, der Austausch, die Preisminderung und der Rücktritt. Der Berechtigte entscheidet selbst welches Haftungsrecht er in Anspruch nehmen will, doch die gesetzliche Reihenfolge ist von ihm einzuhalten. In erster Stufe kann die Reparatur oder der Austausch der fehlerhaften Sache verlangt werden. Wie wir darauf schon hingewiesen haben, es wird vom Berechtigten entschieden, ob eine Reparatur oder ein Austausch zu erfolgen hat. Ist jedoch die Erfüllung des gewählten Haftungsanspruches, nämlich der Reparatur oder des Austausches nicht möglich, oder würden diese für den Verpflichteten im Vergleich mit der Erfüllung eines anderen Haftungsanspruches unangemessene Kosten verursachen, so kann nicht gewählt werden, sondern es kommt das andere Haftungsrecht zur Geltung. Der Verpflichtete hat danach zu streben, die Reparatur oder den Austausch innerhalb einer angemesse-nen Frist und ohne die Verursachung von besonderen Unannehmlichkeiten für den Berechtigten, durchzuführen. Die Reparaturkosten belasten natürlich den Verpflichteten.
Dem Berechtigten steht auch die Möglichkeit offen, einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis der Verpflichtete seiner Reparatur- oder Austauschpflicht nicht nachge-kommen ist.
Wird vom Verpflichteten die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist übernommen oder ausgeführt, kann der Berechtigte diese auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen.
In zweiter Stufe hat der Berechtigte die Wahl zwischen Preisminderung oder Rücktritt, doch nur dann, wenn weder eine Reparatur, noch ein Austausch möglich ist. So zum Beispiel, wenn die Reparatur vom Verpflichteten nicht übernommen oder innerhalb angemessener Frist durchgeführt wurde, oder wenn Reparatur bzw. Austausch gar nicht möglich sind.
Vom Rücktritt wird der Vertrag aufgehoben, d.h. er endet mit auf den Zeitpunkt des Abschlusses zurückgehender Wirkung, und die schon erbrachten Leistungen sind zu-rückzuerstatten. Beim Rücktritt soll die fehlerhafte Sache zurückgegeben, und der Gegenwert zurückgezahlt werden.
Preisminderung bedeutet, dass der Gegenwert (Kaufpreis, Werkpreis, usw.) soweit herabgesetzt wird, dass er dem Wert der fehlerhaften Sache entspricht.
Der Berechtigte kann von seinem gewählten Haftungsrecht auf ein anderes wechseln, doch den mit dem Wechsel verursachten Schaden hat er dem Verpflichteten zu ersetzen, ausgenommen wenn der Verpflichtete den Grund zum Wechsel lieferte oder wenn der Wechsel sonst wie begrün-det war.
Regelungen eines Konsumvertrages, mit denen von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Haftungsrechte zum Nachteil des Konsumenten abgewichen wird, sind nichtig.
Geltendmachungsfrist von Haftungsrechten
Der Berechtigte kann seine Haftungsrechte innerhalb einer Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Erfüllung (Über-gabe der Ware, Inbesitzgabe der Liegenschaft, usw.) geltend machen.
Die kürzeste Frist der Verwendbarkeit der Sache wird mit behördlicher Vorschrift oder mit einer verbindlichen technischen Vorschrift festgelegt (verbindliche Eignungs-frist), und wenn diese unter sechs Monaten Liegt gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs diese Frist. Der Verpflichtete kann sich aber nur dann darauf berufen, dass die für die Geltendmachung der Ansprüche offen stehende Frist kürzer als sechs Monate ist, wenn dem Berechtigten bei Abschluss des Vertrages die Dauer der verbindlichen Eignungsfrist in entsprechender Weise (mit Angabe am Produkt, in einem Qualitätszertifikat, im Zah-lungsverzeichnis, usw.) mitgeteilt wurde.
Richtet sich der Vertrag auf Leistung eines Tieres, verjährt der Haftungsanspruch 60 Tage ab Erfüllung.
Jener Teil der Reparaturdauer, in der die Sache vom Be-rechtigten nicht bestimmungsgerecht verwendet werden konnte, kann der Verjährungsfrist nicht angerechnet wer-den.
Wird die Sache oder ein wesentlicher Teil der Sache aus-getauscht bzw. repariert, fängt die Geltendmachungsfrist für die ausgetauschte oder reparierte Sache Teil der Sache) bzw. für Fehler, die sich infolge der Reparatur ergeben, von vorne an.
Bei Konsumverträgen kann der Konsument seinen Haf-tungsanspruch innerhalb von zwei Jahren ab Erfüllung geltend machen. Regelungen die eine kürzere Verjäh-rungsfrist vorsehen sind nichtig.
Bildet eine bereits gebrauchte Sache den Gegenstand des Konsumvertrages kann von den Parteien auch eine kürzere Frist vereinbart werden, doch die darf auch in diesem Falle nicht unter einem Jahr liegen.
Kann der Berechtigte seinen Haftungsanspruch aus ent-schuldbaren Gründen nicht geltend machen, so insbeson-dere wenn der Fahler infolge seiner Art oder der Art der Sache nicht innerhalb der Verjährungsfrist erkennbar war, beträgt die Geltendmachungsfrist der Haftungsrechte ein Jahr ab Erfüllung, bei für dauerhafte Verwendung vorgesehenen Sachen sogar drei Jahre.
Ist die verbindliche Eignungsdauer länger als drei Jahre, gilt für die Geltendmachung des Anspruches diese Frist. Wird diese Frist versäumt, so verwirkt das Recht.
Die Festlegung einer Frist unter drei Jahren ist in Kon-sumverträgen nichtig.
Geltendmachung der Haftungsrechte bei Konsum-verträgen
Die Vorgangsweise bei fehlerhafter Erfüllung eines Kon-sumvertrages ist in der Verordnung 49/2003.(VII.30.) GKM über Geltendmachung von Haftungs- und Gewähr-leistungsansprüchen im Rahmen von Konsumverträgen, geregelt.
Der Konsument kann seinen Anspruch im Besitz eines Belegs über die Bezahlung des Gegenwertes (Rechnung, Quittung, usw.) geltend machen; diese sind von ihm vor-zulegen.
Vom Verpflichteten ist über die Mangelrüge des Konsu-menten ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll sind festzuhalten: Name und Adresse des Konsumenten, Be-nennung und Kaufpreis des Konsumartikels, Zeitpunkt des Kaufs, Zeitpunkt der Fehlermeldung, Beschreibung des Fehlers, Anspruch des Konsumenten und Regulierung der Beanstandung. Die Kopie des Protokolls ist dem Konsumenten zu übergeben.
Kann der Verpflichtete zur Erfüllbarkeit des Anspruchs nicht sofort Stellung nehmen, hat er den Konsumenten über seinen Standpunkt spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen zu benachrichtigen.
Der Verpflichtete hat sich dafür einzusetzen, dass die Reparatur oder der Austausch innerhalb von 15 Tagen von ihm vorgenommen werden.
Die zur Reparatur übergebene Sache soll gegen eine schriftliche Bestätigung übernommen werden; in dieser sind anzuführen: Name und Adresse des Konsumenten, Identifizierungsdaten des Produktes, Zeitpunkt der Wa-renübernahme, und Abholtermin der reparierten Sache für den Konsumenten.
Befreiung des Verpflichteten von der Haftung
Der Verpflichtete ist von seiner Haftung befreit, wenn der Fehler dem Berechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses bereits bekannt war oder er diesen hätte kennen müssen.
Er ist von seiner Haftung auch dann befreit, wenn der Fehler auf einen Fehler des vom Berechtigten zugestellten Materials zurückzuführen ist, vorausgesetzt er hat den Berechtigten auf die fehlende Eignung des Materials auf-merksam gemacht.
Schadenersatz
Über die Geltendmachung seiner Haftungsrechte kann der Berechtigte auch die Ersetzung seines, aus der fehlerhaften Erfüllung resultierenden Schadens verlangen, dies nach den Regeln des Schadenersatzes. Ein Schadenersatz kann innerhalb der allgemeinen, fünfjährigen Verjährungsfrist gefordert werden.
Haftung bei Verträgen die keine Sachleistung be-zwecken
Die Regeln der Rechtsfolgen der fehlerhaften Erfüllung sind auch dann anzuwenden, wenn die Verpflichtung nicht die Leistung einer Sache bezweckte; in diesem Fall ist unter „Austausch“ eine Neuerfüllung der Leistung zu verstehen.
Budapest, im Juni 2007  Dr. Horváth Gyula
 Rechtsanwalt

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