Die Kommanditgesellschaft ist eine Form der Wirtschaftsgesellschaft, für die sich einfachere, mit einem niedrigen Kapital und einer geringeren Mitgliederzahl tätige Unternehmen mit dem Charakter einer Personenvereinigung entscheiden. Im Hinblick darauf, dass sich die Regeln des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften aus dem Jahre 1997 in der Praxis bewährt haben, bestand bezüglich der Kommanditgesellschaft kein zwingender Anlass, diese Regeln bei der Ausgestaltung des am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen neuen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften grundlegend zu ändern.
Die Kommanditgesellschaft ist demzufolge eine Wirtschaftsorganisation, die zwar eine juristische Person ist, aber keine Rechtspersönlichkeit hat, d.h. sie kann nur in dem Umfang und Ausmaß Rechte und Pflichten haben, wie dies die Rechtsvorschrift zulässt. Die Kommanditgesellschaft wird zur Betreibung einer gemeinsamen gewerbsmäßigen Wirtschaftstätigkeit gegründet. Die Haftung wenigstens eines Gesellschafters (Komplementär) für die durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckten Verbindlichkeiten ist unbeschränkt, während die Haftung wenigstens eines anderen Gesellschafters (Kommanditist) beschränkt ist. Die neue Regelung hob die unbeschränkte Haftung des Kommanditisten auch für den Fall auf, wenn der Name des Kommanditisten im Firmennamen der Kommanditgesellschaft vorkommt, so ist der Kommanditist nur zur Leistung seiner im Gesellschaftsvertrag übernommenen Vermögenseinlage verpflichtet. Hat die Gesellschaft mehrere Komplementäre, haften sie solidarisch. Der Kommanditist, der früher Komplementär der Gesellschaft war, haftet nach dem Erlöschen seiner Eigenschaft als Komplementär innerhalb einer mit einem Rechtsverlust verbundenen Frist von fünf Jahren für die gegenüber Dritten bestehenden Schulden der Gesellschaft, die vor dieser Änderung entstanden sind.

Allgemeine Regeln für die Kommanditgesellschaft

Über die Regeln zur Gründung, Organisation und Tätigkeit der Kommanditgesellschaft sowie zu den Rechten und Pflichten der Gesellschafter bzw. zur Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft verfügt das Gesetz Nr. IV von 2006 über die Wirtschaftsgesellschaften.
Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrem rechtsfähigen Firmennamen Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen, Verträge schließen, Prozesse einleiten und gerichtlich belangt werden.. Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft sind wenigstens zwei Mitglieder erforderlich. Kein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann sein, wer in einem anderen Unternehmen ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter (z.B. Komplementär einer anderen KG, Einzelunternehmer) ist.
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet werden oder er ist in einer von einem Notar erstellten öffentlichen Urkunde abzufassen, bzw. kann dies auch vom Rechtsbeistand des Gründers gegengezeichnet werden.
Im Gesellschaftsvertrag müssen unter anderem festgelegt werden:
a) der Firmenname und der Sitz der Wirtschaftsgesellschaft;
b) die Mitglieder der Wirtschaftsgesellschaft, unter Aufführung ihres Namens (Firmennamens) und Wohnortes (Sitzes);
c) das Tätigkeitsprofil der Wirtschaftsgesellschaft;
d) das gezeichnete Kapital der Gesellschaft bzw. die Art und Weise und der Zeitpunkt der Bereitstellung des gezeichneten Kapitals (der Vermögenseinlage der Gesellschafter);
e) die Art und Weise der Firmenzeichnung und Prokura;
f) die Dauer der Wirtschaftsgesellschaft, wenn die Gesellschaft für eine begrenzte Zeit gegründet wird.
Die Art und Weise bzw. der Inhalt der durch die Gesellschafter übernommenen persönlichen Mitarbeit kann nach der neuen Regelung nicht nur im Gesellschaftsvertrag, sondern auch aufgrund einer mit den übrigen Gesellschaftern abgeschlossenen Sondervereinbarung festgelegt werden. Bezüglich der Art und Weise, bzw. des Inhalts der persönlichen Mitarbeit der Gesellschafter und ihrer Vergütung beinhaltet das neue Gesetz keine einschränkenden Bestimmungen.
Zur Gründung der Kommanditgesellschaft müssen alle Gesellschafter ihre Geld- bzw. Sacheinlagen leisten.
Die Vertretung der Kommanditgesellschaft übt der Komplementär aus. Der Kommanditist ist in Ermangelung einer abweichenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Eine Vollmacht zur Ausübung der Vertretung der Gesellschaft kann der Organisationsvertreter bzw. die Versammlung der Gesellschafter auch dem Kommanditisten erteilen. Wenn die Kommanditgesellschaft nur einen Gesellschafter hat, der die Geschäftsführung und die Vertretung ausüben kann, ist er dazu – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes verfügt – ohne zeitliche Beschränkung berechtigt.
Das Mitgliedsverhältnis in einer Kommanditgesellschaft erlischt:
– wenn der Gesellschafter seine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Vermögenseinlage trotz Aufforderung nicht erbracht hat;
– im gemeinsamen Einvernehmen der Gesellschafter;
– durch Ausschluss des Gesellschafters;
– durch eine ordentliche Kündigung;
– durch eine fristlose Kündigung;
– mit der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung;
– mit dem Tod des Gesellschafters oder seiner Auflösung ohne Rechtsnachfolger;
– wenn seine Aufrechterhaltung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt.
Das Mitgliedsverhältnis kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. Der Ausschluss oder die Einschränkung dieses Rechtes sind nichtig. Wenn der Ablauf der Kündigung auf einen ungelegenen Zeitpunkt fällt, können die anderen Gesellschafter die Kündigungsfrist um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Jeder Gesellschafter kann sein in der Gesellschaft bestehendes Mitgliedsverhältnis schriftlich, unter Angabe des Grundes fristlos kündigen, wenn ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft den Gesellschaftsvertrag schwer verletzt oder ein Verhalten an den Tag legt, das die weitere Zusammenarbeit mit ihm oder das Erreichen der Ziele der Gesellschaft in hohem Maße gefährdet.
Zur Annullierung der ordentlichen oder fristlosen Kündigung kann die Gesellschaft innerhalb einer mit einem Rechtsverlust verbundenen Frist von fünfzehn Tagen nach Kenntniserlangung einen Prozess anstrengen.

Der Gesellschafter kann seine Gesellschaftsbeteiligung mit einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag einem anderen Mitglied der Gesellschaft oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung wird mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags gültig. Dazu und das der Ehepartner, der kein Gesellschafter ist, unter dem Titel „eheliche Gütergemeinschaft” oder „Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Vermögens” zum Mitglied der Gesellschaft wird, ist die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

Mit dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter muss der Lage zum Zeitpunkt der Aufhebung des Mitgliedsverhältnisses entsprechend eine Abrechnung erfolgen. Dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter steht vom Eigenkapital der Gesellschaft ein so großer Anteil zu, wie seine Vermögenseinlage im Verhältnis zum gezeichneten Kapital der Gesellschaft steht. Bei der Berechnung dieses Anteils ist der Verkehrswert als maβgebend anzusehen. Die Forderung des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters muss innerhalb von drei Monaten nach der Aufhebung des Mitgliedsverhältnisses in Geld ausgezahlt werden.

Der aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter – einschließlich des Gesellschafters, der seine Beteiligung an der Gesellschaft überträgt – haftet innerhalb einer mit einem Rechtsverlust verbundenen Frist von fünf Jahren nach der Aufhebung seines Mitgliedsverhältnisses für die gegenüber Dritten bestehenden und vor der Aufhebung des Mitgliedsverhältnisses entstandenen Schulden der Gesellschaft genauso, wie während des Bestehens seines Mitgliedsverhältnisses.
Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters bzw. der Rechtsnachfolger des aufgelösten Gesellschafters kann aufgrund der Übereinkunft mit den Mitgliedern der Gesellschaft als Mitglied in die Gesellschaft eintreten

Auflösung der Kommanditgesellschaft

Wenn alle Komplementäre oder Kommanditisten aus der Gesellschaft ausscheiden, erlischt die Gesellschaft nach Ablauf einer mit einem Rechtsverlust verbundenen Frist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Gesellschafters, ausgenommen, wenn die Mitglieder der Gesellschaft durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags die gesetzlichen Bedingungen für die Tätigkeit als Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft schaffen, und diese Änderung beim Handelsregistergericht anmelden. Wenn kein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigtes Mitglied der Gesellschaft verblieben ist, muss der Kommanditist bis zum Erfolgen der vorstehend genannten bzw. im Falle der Auflösung bis zur Bestellung des Liquidators auch dann als zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt angesehen werden, wenn er früher nicht als solcher galt.

Februar 2008                                               Dr. András Lévai Rechtsanwaltsanwärter