Die Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die sich in einem Tun oder Unterlassen äußert und von dem Gesetz, der Regierung oder der Verordnung der Selbstverwaltungen als solche erklärt wird, und deren Tätern die im Gesetz Nr. LXIX von 1999 über die Ordnungswidrigkeiten bestimmten Rechtsnachteile drohen.

Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Notare der Gemeinden, Städte und komitatsfreien Städte und in der Hauptstadt die Bezirksnotare zuständig. In Ordnungswidrigkeitsfällen, die zur Zuständigkeit der Polizei gehören, sind die  Polizeidirektionen und die für einzelne Aufgaben errichteten Polizeistellen zuständig. Wird gegen den Betroffenen neben dem zur Zuständigkeit des Notars oder der Polizeibehörde gehörenden Ordnungswidrigkeitsverfahren ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, darf der Notar mit Ausnahme von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrs- und Zollvorschriften und die Polizei mit Ausnahme von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften auch in Ordnungswidrigkeitsfällen vorgehen, die ansonsten nicht zu ihrer  Zuständigkeit gehören.
Weitere für die Verfolgung und Ahndung von in der Regierungsverordnung festgelegten Ordnungswidrigkeiten zuständige Stellen sind unter anderen die Zollämter und  Grenzzollämter. In bestimmten, vom Recht in ihre Zuständigkeit verwiesenen Fällen treten auch der Staatliche Volksgesundheits- und Hygienedienst, das Generalinspektorat für Verbraucherschutz, die Bergbauaufsicht sowie die Inspektoren der Komitate und der Hauptstadt für Arbeitssicherheit und Beschäftigungswesen, das Nationale Amt für Telekommunikation, die unteren Naturschutzbehörden, die staatliche Steuerbehörde und das Amt für Bildung auf.

Einspruch

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid, den Verwarnungsbescheid, den Fahrverbotsbescheid, bzw. den Beschlagnahmebescheid innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung bei der Ordnungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Zur Einlegung des Einspruchs sind in erster Linie der Täter, dessen gesetzlicher Vertreter oder Verteidiger, bzw. betreffend dem festgelegten Schadensersatz auch der Geschädigte berechtigt, wenn die Ordnungsbehörde den Täter auch zur Ersetzung des durch die  Ordnungswidrigkeit verursachten Schadens verpflichtet hat.

Gerichtliches Verfahren

Für die Beurteilung des gegen den Bescheid eingelegten Einspruchs ist das Stadt- bzw. Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ordnungsbehörde ihren Sitz hat. Der Einspruch ist bei der Ordnungsbehörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat, die diesen zurückziehen oder zu Gunsten des Einsprucheinlegers ändern kann. Die Behörde leitet die Akten innerhalb von 8 Tagen an das zuständige Amtsgericht weiter, sofern sie den angefochtenen Bescheid nicht geändert, bzw. nicht rückgängig gemacht hat.
Das Gericht entscheidet in Ordnungswidrigkeitsfällen als Einzelrichter durch Beschluss. Dieser besteht aus einem Verfügungsteil und den Urteilsgründen. Die Urteilsgründe des Beschlusses beinhalten – wenn es das Gesetz nicht anders verfügt – den Tatbestand, die Gründe für die im Beschluss niedergelegten Verfügungen einschließlich einer Beweiswürdigung sowie eine Anführung der dem Beschluss als Grundlage dienenden Rechtsnormen. Der Prozessführungsbeschluss muss nicht begründet werden.
Das Gericht prüft innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Einspruchs, ob eine Verweisung (d.h. die Übergabe des Rechtsstreits an ein anderes Gericht), eine Aussetzung oder eine Einstellung des Verfahrens zulässig ist und trifft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. Wird der Beschluss von einem Beamten der Verwaltungsbehörde in einem Fall gefasst, in dem er kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen ist, oder sofern die Verwaltungsbehörde nicht für diesen Fall zuständig war, bzw. ihre Zuständigkeit überschritten hat, setzt das Gericht den Beschluss der Ordnungsbehörde außer Kraft und schickt die Akten an diese zurück.
Über den Einspruch entscheidet das Gericht aufgrund der Akten innerhalb von 30 Tagen ohne Abhaltung einer Verhandlung. Der Beschluss kann den Bescheid der Ordnungsbehörde außer Kraft setzen, bzw. im Falle eines unbegründeten Einspruchs ändern, oder wenn die Behörde eine Rechtsnorm falsch angewendet hat. Das Gericht verfügt auch über die Tragung der Verfahrenskosten.
Das Gericht hält eine öffentliche Verhandlung ab, wenn der Betroffene, sein Verteidiger oder der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Gerichtsbeschluss zum gegen den Bescheid der Ordnungsbehörde eingelegten Einspruch innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. Der Geschädigte kann aber nur im Zusammenhang mit einem Schadenersatz die Abhaltung einer Verhandlung beantragen. Der Antrag auf Verhandlung hat aufschiebende Wirkung für die Durchführung des Beschlusses.
Das Gericht ist in seiner sachlichen und rechtlichen Beurteilung des Tatbestandes nicht an den Bescheid der Ordnungsbehörde gebunden. Es kann zu Lasten des Betroffenen auch eine Verfügung treffen, die nachteiliger ist als die im Beschluss der Ordnungsbehörde festgesetzten Bestimmungen, wenn in der Verhandlung ein neuer Beweis auftaucht und aufgrund dessen das Gericht eine neue Tatsache feststellt, infolge dessen es eine strengere Beurteilung anwenden oder eine erheblich schwerere Strafe verhängen muss.

Entscheidungsbeschluss

Die Urteilsgründe des Beschlusses beinhalten – wenn es das Gesetz nicht anders verfügt – den Tatbestand, die Gründe für die im Beschluss niedergelegten Verfügungen einschließlich einer Beweiswürdigung sowie eine Anführung der dem Beschluss als Grundlage dienenden Rechtsnormen. Der Prozessführungsbeschluss muss nicht begründet werden. Die Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags sind im Entscheidungsbeschluss im Einzelnen darzulegen. Das Gericht hält den ohne Abhaltung einer Verhandlung gefassten Beschluss in Abhängigkeit vom Verhandlungsergebnis in Kraft oder fasst einen Beschluss, in dem es den Beschluss der Ordnungsbehörde in Kraft hält, ändert oder außer Kraft setzt und stellt das Verfahren ein. Stellt das Gericht die Tatsache der Begehung einer Ordnungswidrigkeit fest, verhängt es eine Geldstrafe, wendet Maßnahmen an und verfügt über die Tragung der Verfahrenskosten. Hat der Betroffene oder der Verteidiger ausschließlich eine Bestimmung betreffend der Beschlagnahme oder des Schadenersatzes beanstandet, so entscheidet das Gericht in der Verhandlung nur in diesen Fragen.
Der Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung (Zustellung) rechtskräftig.

Februar 2008                                         Dr. András Lévai  Rechtsanwaltsanwärter