Die Wirkung des Gesetzes Nr. IV von 2006 über Wirtschaftsgesellschaften (Gt.) hat auch die Vertretung von Wirtschaftsgesellschaften insofern betroffen, dass der leitende Repräsentant einer Wirtschaftsgesellschaft – mit Ausnahme der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft – nur eine natürliche Personen sein darf, ferner wurden die Unvereinbarkeitsbedingungen verschärft und bei geschlossenen Aktiengesellschaften ist auch der Einpersonenvorstand zulässig.

Firmenzeichnung

Wirtschaftsgesellschaften, als von ihren Gesellschaftern abgesonderte Rechtssubjekte können zum Subjekt von Zivilrechtsverhältnissen werden, sofern ein Vertreter von ihnen in ihrem Namen Erklärungen abgibt, wodurch die Wirtschaftsgesellschaft auf direkte Weise zum Berechtigten oder zum Verpflichteten wird. Die Vorschriften des Gesetzes Nr. IV aus dem Jahre 1959 (Ptk. = Bürgerliches Gesetzbuch) lassen sich größtenteils auch für Wirtschaftsgesellschaften anwenden, die Bestimmungen des Gt. können jedoch von denen des Ptk. abweichen. Das Gt. enthält separate Vorschriften für Erklärungen, die im Namen einer Gesellschaft schriftlich abgegeben werden. Solche Erklärungen werden im Gesetz als Firmenzeichnung bezeichnet. Die Firmenzeichnung erfolgt in der Form, wie im Unterschriftsprobeblatt festgehalten. Die Firmenzeichnung kann einzeln oder zusammen erfolgen, abhängig davon, wie dies im Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde, Statuten) festgesetzt wurde. Vertretungsberechtigte einer Wirtschaftsgesellschaft haben ihr von einem Rechtsanwalt gegengezeichnetes oder von einem öffentlichen Notar beglaubigtes Unterschriftsprobeblatt dem zuständigen Handelregistergericht vorzulegen Die Vertreter müssen im Namen der Gesellschaft in der Form unterschreiben, wie ihre Unterschrift im Unterschriftsprobeblatt festgehalten wurde.

Leitende Repräsentanten

Im Sinne des Gt. können Wirtschaftsgesellschaften von einem oder mehreren leitenden Repräsentanten, sowie von einem oder mehreren Prokuristen vertreten werden (vgl. Kapitel V). Eine Gesellschaft kann auch von Arbeitnehmern vertreten werden, die vom leitenden Repräsentanten für bestimmte Kategorien von Angelegenheiten mit einem Vertretungsrecht ausgestattet werden.
Das Gesetz macht in Bezug auf die einzelnen Gesellschaftsformen die leitende Repräsentanten auch namhaft, demnach wird (werden) bei offenen Handelsgesellschaften und bei Kommanditgesellschaften der (die) zur Geschäftsleitung berechtigte(n) Gesellschafter und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der (die) Geschäftsführer als leitende(r) Repräsentant(en) angesehen. Die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft – bzw. einer geschlossenen Aktiengesellschaft, falls in der Gründungsurkunde derselben keine gegensätzlichen Bestimmungen enthalten sind – wird vom Vorstand versehen, daher werden bei einer solchen Gesellschaft die Mitglieder des Vorstandes als leitende Repräsentanten angesehen. Bei einer offenen Aktiengesellschaft kann in der Gründungsurkunde auch verfügt werden, dass die Geschäftsführeraufgaben vom Verwaltungsrat versehen werden.
Zum leitenden Repräsentanten wird eine Person, wenn sie in der Gründungsurkunde, im Gesellschaftsvertrag oder in den Statuten der Gesellschaft für dieses Amt bestellt, bzw. vom obersten Organ der Gesellschaft gewählt wird. Um ein solches Amt zu führen, ist außerdem eine Annahmeerklärung der für das leitende Amt bestellten oder gewählten Person notwendig.

Einschränkungen

Die gewählte Person ist verpflichtet, die anderen Wirtschaftsgesellschaften, in denen sie bereits ein leitender Repräsentant ist, innerhalb von fünfzehn Tagen über die Übernahme ihres neuen Amtes schriftlich zu benachrichtigen.
Das Gt. besagt, dass ein leitender Repräsentant – wenn es dieses Gesetz nicht anders verfügt – nur eine natürliche Person sein darf. Von dieser Vorschrift kann nur das Gt. selbst eine Befreiung erteilen. Das Gesetz besagt ferner, dass der Geschäftsführer bei einer offenen Handelsgesellschaft und bei einer Kommanditgesellschaft auch eine juristische Personen sein kann, sofern sie ein Gesellschafter, bzw. ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist.

Voraussetzungen

Nach dem Gt. darf eine Person, die wegen des Begehens einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kein leitender Repräsentant einer Wirtschaftsgesellschaft sein, solange sie nicht von den an die Vorstrafe gebundenen nachteiligen Rechtsfolgen befreit wird. Wem durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Ausübung eines anderen Berufs untersagt wurde, der darf während der Gültigkeit dieses Urteils in einer die darin angegebene Tätigkeit betreibenden Wirtschaftsgesellschaft kein leitender Repräsentant sein. Nach der Löschung einer Wirtschaftsgesellschaft aus dem Handelsregister infolge eines amtswegigen Löschungsverfahrens darf die Person für zwei Jahre kein leitender Repräsentant einer anderen Wirtschaftsgesellschaft sein, die im Kalenderjahr vor der Löschung bei der Wirtschaftsgesellschaft ein leitender Repräsentant war.

Prokurist

Der Prokurist ist ein vom obersten Organ der Wirtschaftsgesellschaft mit einem allgemeinen Vertretungsrecht ausgestatteter Arbeitnehmer. Zum Prokuristen kann der Arbeitnehmer bestellt werden, wer ansonsten den Anforderungen entspricht, die an leitende Repräsentanten gestellt werden. Wenn die Wirtschaftsgesellschaft auch auf einer von ihrem Firmensitz abweichenden Niederlassung oder Zweigniederlassung eine Tätigkeit betreibt, kann sie auch mehrere Prokuristen ernennen. Genau genommen ist der Prokurist ein Arbeitnehmer, der über ein allgemeines Vertretungsrecht verfügt, seine Aufgaben jedoch den leitenden Repräsentanten untergeordnet versieht.

Übertragbarkeit des Vertretungsrechts

Der leitende Repräsentant darf im Bereich der internen Tätigkeit der Gesellschaft seine mit der Gesellschaft bzw. deren Gremien sowie anderen Repräsentanten verbundenen Aufgaben nur persönlich erledigen, eine Vertretung ist nicht möglich.  (Gt. § 22 Abs. (1) 2. Satz) Im Sinne dieser Gesetzesstelle darf die Vertretung nur persönlich ausgeübt werden, was jedoch nicht bedeutet, dass bestimmte Aufgaben eines leitenden Repräsentanten nicht durch Vertretung erledigt werden könnten. Das Gt. besagt, dass die leitenden Repräsentanten die Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft für bestimmte Kategorien von Angelegenheiten mit einem Vertretungsrecht ausstatten können. Auch diese Vollmacht ist jedoch nicht unbeschränkt, da sie sich "auf bestimmte Kategorien von Angelegenheiten" erstreckt. Eine weitere Beschränkung dabei ist, dass die Vollmacht vom vertretungsberechtigten Arbeitnehmer nicht weiter übertragen werden darf, bzw. dass das Firmenzeichnungsrecht des  vertretungsberechtigten Arbeitnehmers ein gemeinschaftliches ist, d.h. zwei über ein Firmenzeichnungsrecht verfügende Personen die Firma zeichnen müssen. Das Gesetz untersagt nicht, dass Personen außerhalb der Gesellschaft eine solche Berechtigung erhalten können. Es gibt jedoch im Gt. bzw. in anderen Rechtsvorschriften Fälle, in denen der leitende Repräsentant unbedingt zur persönlichen Erklärungsabgabe verpflichtet ist. Für solche Fragen kann keine Vollmacht erteilt werden.

Februar 2008                                             Dr. András Lévai Rechtsanwaltsanwärter