Das vom Notar erstellte Geschäftsdokument bestätigt auf öffentlich glaubhafte Weise die Tatsache der Willenserklärung zum Rechtsgeschäft und das Dokument zum Tatsachennachweis die rechtlich relevanten Fakten. Die vom Notar unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formanforderungen erstellten Dokumente bzw. deren beglaubigte Ausfertigung und beglaubigten Kopien sind öffentliche Urkunden, auf deren Grundlage eine Gerichtsvollstreckung zulässig ist, doch nur, wenn die Erfüllungsfrist der Forderung abgelaufen ist und die Forderung unter die Gerichtsvollstreckung fällt. Zwar kann die Abfassung von Verträgen oder Rechtserklärungen jeder Art in eine notarielle Urkunde erfolgen, doch versieht das Gericht nur die notarielle Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel, die auf eine Leistung und Gegenleistung (in einem gegebenen Fall auf eine einseitige Verpflichtungsübernahme) gerichtet ist und alle die grundlegenden Elemente enthält, die verbindliche inhaltliche Elemente eines Vertrags (Name des Gläubigers und Schuldners, Gegenstand und Höhe der Schuld, Rechtstitel bzw. Umstände der Erfüllung) sind. Wenn die Verpflichtung vom Eintreten einer Bedingung oder eines Zeitpunktes abhängig ist, so ist es zur Vollstreckbarkeit notwendig, dass eine öffentliche Urkunde das Eintreten der Bedingung oder des Zeitpunktes nachweist. Der Notar haftet dafür, dass die notarielle Urkunde der Wahrheit entsprechend die in Anwesenheit des Notars erfolgten Ereignisse und festgehaltenen Fakten enthält. Das Originalexemplar der so erstellten und unterschriebenen Urkunde bewahrt der Notar auf und gibt davon eine beglaubigte Ausfertigung bzw. Kopie aus. Die notarielle Urkunde besitzt eine besondere Beweiskraft dahingehend, dass die in der Urkunde aufgeführte Person die Erklärung dort, dann und auf eine Art und Weise abgegeben hat, wie sie in der Urkunde steht. Auf Grund einer notariellen Urkunde kann nicht nur in Ungarn eine Gerichtsvollstreckung beantragt werden, sondern auch in den Ländern der Europäischen Union.

 

Tarif:

 

Den notariellen Tarif hält eine Rechtsnorm fest. Im Allgemeinen ist er vom Geschäftswert (z.B. Immobilienwert, Kaufpreis usw.) abhängig. Wenn dieser nicht festgestellt werden kann, wird das Honorar des Notars durch die für das Verfahren verwendete Zeit bestimmt und ist in bestimmten Fällen ein Festhonorar. Wenn der Geschäftswert bestimmt werden kann, nimmt mit dessen Anstieg der prozentuale Honoraranteil immer weiter ab (degressiv), bis hin zu dem in der Rechtsnorm festgehaltenen maximalen Geschäftswert von HUF 200.000.000,-.

 

Das Honorar des Notars kann höchstens auf die Hälfte gesenkt werden, wenn der Notar zur Anfertigung der Urkunde oder des Zertifikats einen von der Partei bereitgestellten schriftlichen Entwurf oder ein bereitgestelltes Formular ohne inhaltliche Änderung oder Ergänzung verwendet.

 

Bei einem zu bestimmenden Geschäftswert gestaltet sich der Tarif der Notare wie folgt:

 

 

Geschäftswert

Festhonorar

Wertabhängiges Honorar

1.

HUF 20.000 – 50.000,-

HUF 1.000,-         +

HUF 20.000 – 50.000,-

4%

2.

HUF 50.000 – 100 000,-

HUF 2.200,-         +

HUF 50.000 – 100 000,-

3%-

3.

HUF 100 000 – 500.000,-

HUF 3.700,-         +

HUF 100.000 – 500.000,-

2%

4.

HUF 500.000 – 5 000 000,-

HUF 11.700,-       +

HUF 500.000 – 5.000.000,-

1%

5.

HUF 5.000.000 – 10.000.000,-

HUF 56.700,-       +

HUF 5.000.000 – 10.000.000,-

0,5%

6.

HUF 10.000.000 – 200.000.000,-

HUF 81.700,-       +

HUF 10.000.000 – 200.000.000,- max.

0,25%

 

Wenn der Geschäftswert nicht eindeutig bestimmt werden kann, aber keine Abrechnung auf zeitlicher oder Festhonorarbasis zulässig ist, ist er wie folgt zu berechnen. Der Wert von wiederkehrenden Leistungen bzw. verkehrsfähigen Rechten ist unter Zugrundelegung des Einjahreswertes der Leistung oder der Rechte zu bestimmten oder, wenn der Vertrag unbefristet abgeschlossen wird, das Dreifache des Einjahreswertes ist maßgebend. Für notarielle Abfassung eines einseitigen Rechtsgeschäft oder einer einseitigen Rechtserklärung in einer Urkunde ist die Hälfte des Honorars laut Tabelle zu zahlen. Dafür, die Geschäfte in Verbindung mit den durch die Hypothekenkreditinstitute abgeschlossenen Hypothekenkreditverträge – außer Darlehensverträge mit staatlicher Wohnungsförderung – in eine öffentliche Urkunden zu fassen, steht ein Viertel des Honorars laut Tabelle zu, unter der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des Honorars die in § 7 festgehaltenen Bestimmungen nicht angewendet werden dürfen.

 

Die Kosten eines eventuell notwendig werdenden Vollstreckungsverfahrens beinhaltet das Honorar des Notars natürlich nicht. Das Versehen der notariellen Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel ist zwar ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, doch trotzdem ein Gerichtsverfahren und so muss bei dessen Einleitung eine Gebühr entrichtet werden. Die Höhe der Gebühr beträgt 1%, doch wenigstens HUF 3.000 und höchstens HUF 150.000 und, wenn die Durchführung der Vollstreckung in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers am Hauptstädtischen Gericht bzw. Komitatsgericht fällt, 3%, doch wenigstens HUF 8.000 und höchstens HUF 450.000.

 

Über all das hinaus gibt es auch eine Gebühr für das Verfahren des Gerichtsvollziehers. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung der Vollstreckung ein Honorar und eine Kostenerstattung bzw. bei einer Erfüllung des Schuldners darüber hinaus eine Eintreibungsprovision zu. Honorar und Kostenerstattung werden vom Vollstreckungsgläubiger vorgestreckt und später diese Summen und die Eintreibungsprovision vom Schuldner getragen.

 

Honorar des Gerichtsvollziehers und Kostenpauschale:

 

 

Geschäftswert

Festhonorar

Wertabhängiges Honorar

1.

HUF 100.000,-

HUF 4.000,-           +

2.

HUF 100.000 – 1.000.000,-

HUF 4.000,-           +

HUF 100.000 – 1.000.000,-

3%-

3.

HUF 1.000.000 – 5.000.000,-

HUF 31.000,-         +

HUF 1.000.000 – 5.000.000,-

2%

4.

HUF 5.000.000 – 10.000.000,-

HUF 111.000,-       +

HUF 5.000.000 – 10.000.000,-

1%

5.

HUF 10.000.000 –

HUF 161.000,-       +

HUF 10.000.000 –

0,5%

 

Dem Gerichtsvollzieher steht noch eine Kostenerstattung zur Erstattung ihrer Barauslagen und eine mit 50% seines Honorars festgelegte Kostenpauschale zu. 50% des Honorars und der Kostenpauschale des Gerichtsvollziehers stehen dem Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn des Verfahrens zu.

 

2008. szeptember                                                                               dr. Papp Gábor