Einführung

Das Gesetz Nr. LVIII aus dem Jahre 1997 über die wirtschaftliche Werbetätigkeit (nachstehend: Werbegesetz) hat im Allgemeinen vorgegeben, welche Werbehandlungen zugelassen und welche verboten sind. Als Hauptregel galt auch schon nach dem ursprünglichen Gesetzestext, dass der Werbende – in dessen Interesse geworben wird – der Werbeagentur seine Firma, seinen Sitz und seine Steuernummer im Interesse der Identifikation mitzuteilen hat. Eine ebenfalls grundlegende Regel ist, dass Werbungen nur von ihrer Umgebung getrennt und so veröffentlicht werden können, dass ihr Werbungscharakter erkennbar ist. Der Kreis der veröffentlichbaren Werbungen ist im Gesetz unter Angabe der Verbote und Einschränkungen festgelegt. Dieser Kreis wurde infolge der Gesetzesänderungen im Jahr 2001 und 2002 erweitert.

Neue Verbote

Das Gesetz verbietet generell alle Arten von Werbungen, die das Persönlichkeitsrecht, das Recht auf Pietät und das Recht auf Schutz der persönlichen Daten  verletzt, Angstgefühle erzeugt, zur Gewalt ermuntert oder zu einem Verhalten anregt, welches die persönliche oder öffentliche Sicherheit gefährdet. Versteckte oder nicht bewusst wahrnehmbare Werbungen sind untersagt.
Seit den Änderungen von 2001 ist die Werbung sexueller Waren strengstens verboten, inwieweit diese nicht auf der Ware oder in Sexshops erfolgt.
Das novellierte Gesetz verbietet Werbungen sexueller Art, die Werbung für Tabakwaren, und die sogenannte irreführende Werbung.
Vier Arten der Sexualität werden für Werbungen verboten. Eine ist die Pornographie, d.h. dass unabhängig von dem Werbeprodukt oder der Werbeleistung alle Werbungen verboten werden, durch die die allgemeine Sitte grob verletzt wird. Darüber hinaus ist die Werbung für sexuelle Dienstleistungen sowie für solche Produkte und Fernmeldeleistungen mit Extratarif, die sexuelle Begierden wecken, untersagt. Diese Verbote gelten nicht für den Fall, wenn die Werbung für Waren sexueller Art oder in Sexshops betrieben wird.
Ab 1. Juli 2001 ist die Werbung für Tabakwaren verboten. Das Verbot gilt aber auch für die indirekte Werbung für Tabakwaren, so zum Beispiel für den Fall, wenn die Werbung die Tabakware selbst nicht darstellt, aber solche Bezeichnungen oder Zeichen benutzt, welche mit der Tabakware verbunden sind und somit diese popularisieren können. Das Werbeverbot gilt u.a. nicht für fachliche Werbungen, welche die Vertreiber von Tabakwaren ansprechen, oder Tabakwaren in Verkaufsstellen präsentieren. Darüber hinaus kann eine Freistellung vom Werbeverbot erteilt werden, wenn die Werbung auf dem Gebiet des Landes bei einer internationalen Motorsportveranstaltung erfolgt. Um auf dem Veranstaltungsgelände den Namen, die Warenbezeichnung oder das Logo des Tabakherstellers auf den Fahrzeugen, auf der Bekleidung der Teilnehmer und des Bedienpersonals ausschlieβlich während der Veranstaltung, auf den Zulieferfahrzeugen auch für die Zeit der Hin- und Abfahrt veröffentlichen zu können, hat der Veranstalter vom Wirtschaftsministerium eine Genehmigung einzuholen.
Durch die Novelle sind irreführende Werbungen nun generell untersagt. Unter einer irreführenden Werbung versteht man eine Werbung, die    auf welche Weise auch immer   den Adressaten falsche Informationen übermittelt und dadurch ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder daraus resultierend die Rechte bzw. Interessen eines anderen, mit dem Werbenden gleiche Tätigkeit ausübenden Unternehmen verletzt. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine konkrete Werbung irreführend ist, hat man insbesondere die allgemeine Beschaffenheit der Ware, ihren Preis, die Art der Preisbestimmung sowie die Rechte, die Beurteilung, das Vermögen, die gewonnenen Preise des Werbenden und die sonstigen Vertragsbedingungen zu beachten.

Vergleichende Werbung, Sonderangebot

Vergleichende Werbung liegt vor, wenn der Werbende für den gleichen oder einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmte Waren von Mitbewerbern mit gleichem oder ähnlichem Tätigkeitsbereich bei Werbemaβnahmen erkennen lässt. Vergleichende Werbung darf nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen veröffentlicht werden. Die vergleichende Werbung darf nur Waren mit gleicher Zweckbestimmung oder für die Befriedigung gleicher Bedürfnisse vergleichen. Sie darf sich bei über eine Herkunftsbezeichnung verfügenden Waren nur auf Produkte mit gleicher Herkunftsbezeichnung beziehen, und hat den Preisvergleich und eine oder mehrere wesentliche, bestimmende, charakteristische und kontrollierbare Eigenschaften der Ware objektiv darzustellen. Die vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein, darf den guten Ruf des Mitbewerbers nicht verletzen, soll nicht zu einer Verwechslung der Ware des Werbenden mit jener des Mitbewerbers führen und darf dem Werbenden keine unlauteren Vorteile bringen. Demnach ist es verboten, für ein Produkt in einer solch typischen äuβeren Erscheinungsform zu werben, welche ansonsten das Produkt des Mitbewerbers erkennen lässt. Ferner ist nun geregelt, dass die Bekanntgabe des Prüfergebnisses von durch Dritte geprüften Waren von Mitbewerbern der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Drittperson bedarf.
Schließlich betont das Gesetz, dass die Veröffentlichung solcher Werbungen untersagt ist, die einen Vergleich mit einer nicht existierenden, nicht im Verkehr befindlichen, für einen anderen Zweck bestimmten, bzw. nicht erkennbar gekennzeichneten Ware, Dienstleistung oder Unternehmung enthält und den Anschein einer echten Wahl erweckt. In der Novelle vom Jahr 2001 wird der Begriff des Sonderangebotes und zugleich die Anforderungen hierfür definiert. Als Sonderangebot gelten demnach alle Angebote, die wegen zeitlicher, quantitativer oder einer sonstigen Einschränkung außerhalb des handelsüblichen Geschäftsverkehrs stattfinden (insbesondere Schlussverkäufe, Räumungsverkäufe, Geschenk- und Gewinnzusagen). Sonderangebote können nur dann angekündigt werden, wenn in der Werbung eindeutig und allverständlich zum Ausdruck kommt, für welches Produkt, für welchen Zeitraum die günstigen Kaufbedingungen gelten, oder wenn mit dem Slogan “solange der Vorrat reicht“ operiert wird.

Haftung, Verfahren

Das gesetzlich bereits früher geregelte Haftungssystem gilt nach wie vor. Demnach haften Werbende, Werbeagentur (Unternehmen, das für andere die Werbung durchführt) und Veröffentlicher gemeinsam für die Verletzung der gesetzlichen Verbote und Anforderungen. Ausgenommen davon waren immer schon folgende zwei Fälle: für Werbungen, die das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verletzten, bzw. für irreführende Werbungen haftete und haftet nur der jeweilige Werbende. Vergleichende Werbungen und Sonderangebote kommen durch die Novelle nun auch hinzu.
Die Einhaltung des Werbegesetzes obliegt der Oberaufsicht für Verbraucherschutz, in Fällen der irreführenden und vergleichenden Werbung geht das Wirtschaftliche Wettbewerbsamt und das Gericht vor. Wird eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, so wird ein Beschluss über das Verbot gefasst oder eine Strafe auferlegt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Fortsetzen des rechtswidrigen Verhaltens durch vorläufige Maβnahmen verboten oder die Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes angeordnet wird.
Es steht in der Macht der vorgehenden Behörde, noch nicht veröffentlichte Werbungen zu verbieten, wenn sie feststellt, dass die Werbung – bei ihrer Veröffentlichung – gegen eine der gesetzlichen Bestimmungen verstoβen würde.
Februar 2008                                  Dr. Borbála Szomolányi Rechtsanwaltsanwärterin